# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1924_S74 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 74 Stehende Regeln der Synodalkonferenz. organen zu veröffentlichen. Die Theſen ſind ebenſo lange vorher ge⸗ druckt an die einzelnen Delegaten und deren Erſatzmänner zu ſenden, damit dieſe ſich vorher damit etwas bekannt machen können. (S.⸗K. 13 [1890], 47.) IV. über Prüfung der Synodalberichte. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat bei jeder Verſammlung derſelben bereits die Komiteen zu ernennen, die bei der folgenden Ver⸗ ſammlung über die verſchiedenen Synodalberichte (aller mit der Kon⸗ ferenz verbundenen Synoden, reſp. Diſtrikte) zu berichten haben, damit ihnen zu ſorgfältiger Prüfung derſelben Zeit und Gelegenheit gegeben werde. (S.⸗K. 8 [1879], 45. 5 [1876], 54.) 2. Dieſe Prüfungskomiteen möchten nie vergeſſen, die in den Syno⸗ dalberichten erörterten Lehrgegenſtände namhaft zu machen, und zwei⸗ tens, daß es beſſer wäre, wenn es unter uns Uſus würde, kein Lob über die Synodalberichte auszuſprechen; denn was wir allein wiſſen wollen und ſollen, iſt, ob die in den Berichten geführte Lehre richtig und dem Worte Gottes gemäß iſt. — Der Komiteebericht hat auch zugleich auf etwaiges Bedenkliche aufmerkſam zu machen. (S.⸗K. 10 [1884], 92. 5 [1876], 54.) — Er muß, um Gültigkeit zu haben, von beiden Ko⸗ miteegliedern unterzeichnet ſein. 3. Es iſt der Wunſch der Konferenz, daß jeder Präſes der einzelnen Synoden, ſowohl was die Allgemeinen Synoden als auch deren Diſtrikte betrifft, die Berichte derſelben an die Präſides der andern Synoden ein⸗ ſende, damit alle erfahren, was in den Synoden vorgeht und verhandelt wird. (S.⸗K. 5 [1876], 54.) V. über Pflichten des Sekretärs. 1. Der Sekretär hat die Komiteen zur Prüfung der Synodalberichte von ihrer Aufgabe zu benachrichtigen und zugleich dafür zu ſorgen, daß ihnen die Berichte zugeſtellt werden. (S.⸗K. 12 [1888], 57.) 2. Der Sekretär hat für den Druck des Protokolls Sorge zu tragen. Der Ort für den Druck des Berichts ſowie die zu druckende Anzahl wird dem Sekretär überlaſſen; aber er ſoll erſt Erkundigungen einziehen, wie viele Exemplare des vorjährigen Berichts in den betreffenden Synoden verkauft worden ſind, und danach, mit Hinzufügung einiger hundert Exemplare, die Anzahl der zu druckenden Exemplare beſtimmen. (S.⸗K. 2 [1873], 30. 3 [1874], 53.) 3. Der Synodalbericht iſt an die einzelnen Synoden nach Ver⸗ hältnis ihrer Gliederzahl zu ſchicken. (S.⸗K. 1 [1872], 74.) 4. Der Sekretär wird beauftragt, die Sache etwaiger Schulden auf den Druck der Synodalberichte in Ordnung zu bringen, reſp. die Präſides der einzelnen Synoden zu veranlaſſen, daß ſie ihren Kaſſierern An⸗ weiſung geben, ihren betreffenden Teil der Schuld an den Kaſſierer der Synodalkonferenz einzuſenden. (S.⸗K. 8 [1879], 49.) 5. Die Bedürfniſſe der Synodalkonferenz ſind pro rata, verteilt auf die zur Synodalkonferenz gehörigen Synoden nach Proportion ihrer Gliederzahl, zu der ſie bei Beſchickung der Konferenz mit Delegaten be⸗ rechtigt ſind, zu beſtreiten. Der Sekretär ſoll berechnen, wieviel auf jede Synode kommt, und es den betreffenden Präſides anzeigen. (S.⸗K. 2 [1873], 30. 31. 8 [1879], 49. 9 [1882], 103.)