# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1924_S73 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Stehende Regeln der Synodalkonferenz. 73 Anhang. Stehende Regeln der Synodalkonferenz. I. über Beſchickung der Synodalkonferenz durch Delegaten. 1. Jede zur Synodalkonferenz gehörende Synode, die 80 oder weniger als 80 ſtimmberechtigte Glieder zählt, iſt zur Wahl von 4 Ver⸗ tretern berechtigt. Je 40 ſtimmfähige Glieder über 80 verleihen das Recht, 2 weitere Vertreter zu wählen, ebenſo jeder Bruchteil von 40, jedoch immer Prediger und Deputierte in gleicher Anzahl. (Konſti⸗ tution, 6, a.) 2. Die Zahl der an die Synodalkonferenz abzuordnenden Dele⸗ gaten iſt zu berechnen (nicht nach der Zahl aller derer, welche auf der zuletzt gehaltenen Verſammlung einer Synode oder eines Synodal⸗ diſtrikts als Stimmberechtigte anweſend waren, ſondern) nach der Zahl der ſtehenden ſtimmberechtigten Glieder, wozu auch die Gemeinden als ſolche, wie ſie durch Deputierte bei der Synodalverſammlung ſich ver⸗ treten zu laſſen das Recht haben, zu rechnen ſind. (S.⸗K. 13 [1890], 34.) 3. Alle Delegaten müſſen eine ſchriftliche Beglaubigung ihrer Wahl (unterzeichnet vom Präſes und Sekretär ihrer Synode, reſp. ihres Diſtrikts) einreichen. (S.⸗K. 2 [1873], 4. 5 [1876], 5.) 4. Die Beglaubigungsſchreiben ſollen an den Ortspaſtor eingeſandt und einem im Eröffnungsgottesdienſt bekanntgegebenen Komitee über⸗ wieſen werden, das dann in der erſten Sitzung zu berichten hat. (S.⸗K. 24 [1912], 64.) 5. Die nicht erſchienenen Delegaten ſind von ihren betreffenden Synoden zur Rechenſchaft zu ziehen, da die Synodalkonferenz dafürhält, daß ſie darüber keine Jurisdiktion habe. (S.⸗K. 3 [1874], 4.) 6. Um der abzuhaltenden Gottesdienſte willen ſind die betreffenden Synoden aufgefordert, ein Verzeichnis der erwählten Delegaten an den pastor loci, in deſſen Kirche die Sitzungen der Synodalkonferenz ſtatt⸗ finden, rechtzeitig einzuſenden. (S.⸗K. 3 [1874], 46. 5 [1876], 5.) II. über Aufnahme anderer Synoden. Die Aufnahme einer kirchlichen Körperſchaft in den Verband der Synodalkonferenz kann nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller in der Synodalkonferenz verbundenen Synoden geſchehen. (Konſtitution, 4.) III. über Lehrverhandlungen. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat dafür Sorge zu tragen, daß zu den Lehrverhandlungen Vorlagen gemacht werden. (S.⸗K. 1 [1872], 74. 13 [1890], 47.) 2. Jedes Glied der Synodalkonferenz, welches die Verhandlung eines Gegenſtandes vorſchlagen will, ſoll dieſen Wunſch mit Angabe des Gegenſtandes wenigſtens zwei Monate vor Beginn der Sitzungen an den Präſes einſenden. (S.⸗K. 1 [1872], 74.) 3. Der Gegenſtand für die Lehrverhandlungen iſt wenigſtens vier Wochen vor Zuſammentritt der Synodalkonferenz in deren Synodal⸗