# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1922_S55 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) III. über Lehrverhandlungen. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat dafür Sorge zu tragen, daß zu den Lehrverhandlungen Vorlagen gemacht werden. (Vgl. Be⸗ richt I, S. 74; XIII, S. 47.) 2. Jedes Glied der Synodalkonferenz, welches die Verhandlung eines Gegenſtandes vorſchlagen will, ſoll dieſen Wunſch mit Angabe des Gegenſtandes wenigſtens zwei Monate vor Beginn der Sitzungen an den Präſes einſenden. (Vgl. Bericht I, S. 74.) 3. Der Gegenſtand für die Lehrverhandlungen iſt wenigſtens vier Wochen vor Zuſammentritt der Synodalkonferenz in den Synodalorga⸗ nen derſelben zu veröffentlichen. Die Theſen ſind ebenſo lange vorher gedruckt an die einzelnen Delegaten und deren Erſatzmänner zu ſenden, damit dieſe ſich vorher damit etwas bekannt machen können. (Vgl. Be⸗ richt VIII, S. 47.) IV. über Prüfung der Synodalberichte. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat bei jeder Verſammlung derſelben bereits die Komiteen zu ernennen, die bei der folgenden Ver⸗ ſammlung über die verſchiedenen Synodalberichte (aller mit der Kon⸗ ferenz verbundenen Synoden, reſp. Diſtrikte) zu berichten haben, damit ihnen zu ſorgfältiger Prüfung derſelben Zeit und Gelegenheit gegeben werde. (Vgl. Bericht VIII, S. 45; V, S. 54.) 2. Dieſe Prüfungskomiteen möchten nie vergeſſen, die in den Synodalberichten erörterten Lehrgegenſtände namhaft zu machen, und zweitens, daß es beſſer wäre, wenn es unter uns Uſus würde, kein Lob über die Synodalberichte auszuſprechen; denn was wir allein wiſſen wollen und ſollen, iſt, ob die in den Berichten geführte Lehre richtig und dem Worte Gottes gemäß iſt. — Der Komiteebericht hat auch zu⸗ gleich auf etwaiges Bedenkliche aufmerkſam zu machen. (Vgl. Bericht X, S. 92; V, S. 54.) 3. Es iſt der Wunſch der Konferenz, daß jeder Präſes der einzel⸗ nen Synoden, ſowohl was die Allgemeinen Synoden als auch deren Diſtrikte betrifft, die Berichte derſelben an die Präſides der andern Synoden einſende, damit alle erfahren, was in den Synoden vorgeht und verhandelt wird. (Vgl. Bericht V, S. 54.) V. über Pflichten des Sekretärs. 1. Der Sekretär hat die Komiteen zur Prüfung der Synodal⸗ berichte von ihrer Aufgabe zu benachrichtigen und zugleich dafür zu ſor⸗ gen, daß ihnen die Berichte zugeſtellt werden. (Vgl. Bericht XII, S. 57.) 2. Der Sekretär hat für den Druck des Protokolls Sorge zu tragen. Der Ort für den Druck des Berichtes ſowie die zu druckende Anzahl wird dem Sekretär überlaſſen; aber er ſoll erſt Erkundigung einziehen, wie⸗ viel Exemplare des vorjährigen Berichtes in den betreffenden Synoden