# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1920_S6 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 6 Verhandlungen der ſiebenundzwanzigſten Verſammlung ſchützt er aber auch zugleich die Eltern gegen unbefugte Einmiſchung von außen. Die Elternpflichten betreffen ſowohl den Leib als die Seele des Kindes. Die Eltern ſind vor Gott für Nahrung und Kleidung, für Obdach und angemeſſene Geſundheitspflege des Kindes verantwortlich. Ganz beſonders aber, ſoviel die Seele wichtiger iſt als der Leib, haben ſie für die richtige Erziehung zu ſorgen. Speziell die Väter, und zwar die individuellen Väter, macht Gott haftbar für die Erziehung der ihnen durch die Vaterſchaft zugewieſenen Kinder. Eph. 6, 4: „Ihr Väter, reizet eure Kinder nicht zu Zorn, ſondern ziehet ſie auf in der Zucht und Vermahnung zu dem HErrn!“ Dieſe Verantwortung kann niemand den Eltern abnehmen. Auch unſere Obrigkeit erkennt ſie, wenigſtens zum Teil, an. Eltern, die ihre Kinder leiblich nicht verſorgen, werden zur Rechenſchaft gezogen; den Schaden, den Minderjährige etwa anrichten, müſſen die Eltern wieder gutmachen. In unſerm Lande iſt der Staat ſtark in das Erziehungsgeſchäft ge⸗ gangen. Die Bürger werden beſteuert, und der Staat errichtet Schulen, beruft Lehrer und bietet die mannigfaltigſten Kurſe von der Elementar⸗ ſchule bis zur Univerſität. Nun ſoll hier nicht unterſucht werden, welchen Beruf der Staat hat, auf dieſe Weiſe den Eltern entgegenzukommen; nur das ſei betont, daß durch Errichtung eines Erziehungsſyſtems von ſeiten des Staates den Eltern die Verantwortlichkeit nicht abgenommen wird; daß die Eltern vielmehr bei der Annahme der Hilfe für dieſe die Verantwortung mit übernehmen; daß daher vor Gott der Staat kein Recht hat, irgendwelche Eltern zur Benutzung ſeines Syſtems zu zwingen. Auch die chriſtliche Gemeinde kann den Eltern ihre Verantwortung nicht abnehmen. Sie hat zwar den Beruf, das Evangelium auch den Kindern zu predigen; es gehört deshalb auch (im Unterſchied vom Staat) die Sorge für das Erziehungsweſen unmittelbar zu ihren Auf⸗ gaben. — Aber auch hier iſt die urſprüngliche Weiſe die, daß den Eltern die chriſtliche Erziehung als ein notwendiges Stück ihrer Heiligung eingeſchärft wird. Die Gemeinde mag aber auch noch in der Weiſe ihren Beruf an den Kindern ausrichten, daß ſie beſondere Schulen für ſie einrichtet. Jedoch auch dadurch wird den Eltern ihre Verantwort⸗ lichkeit nicht abgenommen; und die Gemeinde darf auch niemand, der ſonſt gewiſſenhaft für die chriſtliche Erziehung ſeiner Kinder ſorgt, zwingen wollen, das Inſtitut der Gemeindeſchule zu benutzen. Was die Vorbereitung für beſondere Berufe, ſolche der Staats⸗ beamten ſowohl als der Kirchendiener, betrifft, ſo iſt dieſe nicht in erſter Linie Aufgabe der Eltern. Eltern ſollen ihre von Gott beſonders be⸗ gabten Kinder weder dem Staat noch der Kirche entziehen; aber für die erforderliche Ausbildung zu ſorgen, iſt dann Sache des Staates, reſp. der Kirche.