# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1916_S72 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 72 Verhandlungen der ſechsundzwanzigſten Verſammlung „Die Konſtitution der Synode iſt ja ein feierliches übereinkommen unter ihren Mitgliedern und beſtimmt, unter welcher Bedingung die⸗ ſelben in einem Körper zuſammenarbeiten ſollen. Um irgendeinen über⸗ eilten Schritt zu verhindern und um Schutz zu gewähren gegen über⸗ griffe einer zufälligen oder zeitweiligen Majorität, beſtimmt die Kon⸗ ſtitution, daß dieſelbe nicht verändert werden kann außer auf zwei regelmäßigen Synodalverſammlungen. „Aber die Synodalverſammlung in Minneapolis war nicht eine regelmäßige; ſie war eine außerordentliche, und trotzdem tat dieſe nicht⸗ reguläre Synodalverſammlung etwas, was weit bedeutender und weit wichtiger iſt, als einer Veränderung der Synodalkonſtitution in einem einzelnen Punkte zuzuſtimmen. Damit, daß die Synodalverſammlung eine Konſtitution für einen neuen Körper annahm, ſich verpflichtete, in denſelben aufzugehen und eine Veränderung des Synodalcharters ge⸗ ſetzmäßig zu machen, hat ſie ja etwas getan, was gleichbedeutend iſt mit der größtmöglichen Veränderung der Konſtitution der eigenen Synode. Sie hat ja tatſächlich ihrer eigenen Konſtitution das Todesurteil geſprochen. „Selbſt wenn die Majorität behauptet, daß die Synode nach dem Staatsgeſetz nicht verpflichtet war, den von ihrer eigenen Konſtitution vorgezeichneten Weg zu gehen und auf zwei regelmäßigen Verſamm⸗ lungen eine ſo durchgreifende Veränderung vorzunehmen, ſo muß doch nach dem moraliſchen Geſetz und der Ordnung der Kirche ein ſolches Verfahren als ein Treubruch und Vertrauensbruch be⸗ zeichnet werden. „II. „Was dieſe Synodalverſammlung ferner ſo bedeutungsvoll machte, war dies, daß eine große Minorität es ablehnte, in der Vereinigung auf gegenwärtiger Grundlage mitzu⸗ gehen. „Schon vor der Abſtimmung über den Vorſchlag, die neue Kon⸗ ſtitution anzunehmen, legte die Minorität durch P. I. B. Torriſon fol⸗ gendes Subſtitut vor: „‚Da eine große Minorität in der Synode, von welcher die Unter⸗ zeichneten ein Teil ſind, um ihres Gewiſſens willen bei der Vereinigung nicht mitgehen kann, ehe das „Opgjör“ dahin berichtigt iſt, daß der erſte Paragraph und die Worte „Annahme oder“ im vierten Paragraphen geſtrichen werden, und im dritten Paragraphen der Hinweis auf die Konkordienformel, Artikel 11, erweitert wird, ſo daß er lautet: Para⸗ graph 1—20, „‚ſo ſtellen die Unterzeichneten, die andernfalls eine Spaltung im Körper für unvermeidlich halten, den Antrag, daß die Synode folgenden Beſchluß annehme: Die Synode fordert die Vereinigte Kirche und die Haugeſynode auf, wo möglich, auf ihren bevorſtehenden Jahresverſamm⸗ lungen dieſen Veränderungen im „Opgjör“ und den entſprechenden Ver⸗