# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S374 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 374 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. eine vor dem Ablauf des zehnten Monats sich verheirathete, so mußte sie nach den Gesetzen des Numa eine trächtige Kuh opfern“ — in den Monaten also, welche die äußerste Zeit der Geburt begränzen. Valentinian oder Theodosius fügten zwei hinzu, und wollten so, daß ein volles Jahr von der Frau der Trauer geweiht werde. Apulejus gibt noch einen andern Grund an, weil durch die Unzeitigkeit der Hochzeit die Manen des zu betrauernden Gatten mit gerechtem Unwillen erfüllt würden. Im kanonischen Rechte ist diese kaiserliche Verordnung abgeschafft und der Wittwe die Erlaubniß gegeben, auch innerhalb des Trauerjahres zu heirathen. Es sagt: Es werden nicht infam alle, welche die weltlichen Gesetze für infam erklären, welches wir von der bekennen müssen, welche innerhalb der Trauerzeit heirathet, da die Ehen heutiges Tags vom Rechte des Himmels und nicht vom Rechte des weltlichen Forums regiert werden, und nach dem Rechte des Himmels das Weib nach dem Tode des Mannes vom Gesetze los ist, das den Mann betrifft, sie verheirathe sich, welchem sie will.“ Urban III, im Corpus juris canonici: „Da der Apostel sagt: ein Weib ist nach dem Tode ihres Mannes los vom Gesetze ihres Mannes, sie verheirathe sich im Herrn, welchem sie will; so wird durch die Erlaubniß und die Autorität des Apostels die Infamie derselben aufgehoben.“ Dasselbe wiederholt Innocenz III. Aber diese Bestimmung des kanonischen Rechts können wir nicht billigen, da sie der öffentlichen Ehrbarkeit zuwider ist, und Verwechslung und Ungewißheit der Nachkommenschaft zur Folge hat, ja den Verdacht eines Verbrechens verstärkt. Auch hat sie keinen Grund in 1 Cor. 7, 39., weil 1) die in Folge des Todes des ersten Mannes entstandene Freiheit zur Ehe nicht die Gesetze und die Ehrbarkeit aufhebt, sonst könnte eine Wittwe auch diejenigen heirathen, welche ihr durch Blutsverwandtschaft angehörig sind. Vielmehr können wir nach unserm Urtheil das nur, was wir ehrbarer und gerechter Weise können. 2) Der Apostel handelt nicht sowohl von der Zeit des Heirathens als von der Person, mit welcher sie sich verheirathen könnte, denn er sagt nicht: wann sie will, sondern: welchem sie will. Wenn nun eben diese unbestimmte Freiheit, sich zu verheirathen, welchem sie will, nothwendig so zu beschränken ist, daß sie nicht wider die Gesetze von den verbotenen Verwandtschaftsgraden streitet, so muß die Freiheit allerdings auch in Hinsicht auf die Zeit der Ehrbarkeit und billigen Gründen gemäß begränzt werden. 3) Ausdrücklich setzt der Apostel hinzu: sie verheirathe sich, welchem sie will — allein daß es in dem Herrn geschehe, welcher Text auch dies in sich begreift, daß die neue Ehe in wahrer Gottesfurcht geschlossen und nichts der Gott gefälligen und von den Menschen gebilligten Ehrbarkeit zuwider unternommen werde. Nun aber beweist die innerhalb des Trauerjahrs von der Wittwe geschlossene Ehe Leichtfertigkeit, Frechheit, unmäßige Begierde u. dergl. 4) Derselbe Apostel gebietet Röm. 12, 1. den Christen, daß sie der Obrigkeit unterthan sein sollen, wenn sie Ehrbares befiehlt, was auch Petrus in der 1 Epistel 2, 13. wiederholt: nun aber beruht die Verord⸗