# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S373 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 373 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Ob es den Wittwen innerhalb des Trauerjahres erlaubt sei, sich wieder zu verehelichen? (Aus Joh. Gerhard's Locis Theol., Loc. XXVIII, § 198—200. übersetzt von Conrector G. Schick.) Durch das bürgerliche Recht wird eine Wittwe, welche innerhalb des Trauerjahres heirathet, mit Infamie gebrandmarkt (s. Corpus juris), wofür sie zwei Gründe anführen: erstens, damit keine Verwechslung der Nachkommenschaft stattfinde, weil durch jene vorzeitigen und übereilten Wittwenheirathen (wie sie die Kaiser im Corpus juris nennen) Gelegenheit gegeben werden kann, daß der Sohn des vorigen Gatten dem späteren oder der des späteren dem vorigen untergeschoben und so der wahre und rechtmäßige Erbe um sein väterliches Erbe betrogen werde, ein falscher und unächter Erbe aber in den Besitz der Güter trete, welche dem andern nach dem Natur⸗ und Völkerrechte zukommen; zweitens, damit nicht der öffentlichen Ehrbarkeit zuwider gehandelt werde, weil das Weib dem Manne Liebe und Ehrfurcht schuldig ist, und wenn sie darum sogleich zur zweiten Ehe eilt, es scheinen wird, als ob sie die Liebe und das Andenken des vorigen Mannes sogleich aus dem Sinne geschlagen habe. Und nicht blos das Weib selbst wird infam, welche innerhalb des Trauerjahrs heirathet, sondern auch der Mann, der sie mit Wissen heimführt, und der Vater, der zu solcher Ehe seines Sohnes eingewilligt hat, und der Vater des Weibes, der dazu eingewilligt hat (s. Corpus juris). Was die Wittwer anlangt, so sagen sie, daß diese nicht durch das Gesetz gezwungen seien, ihre Weiber zu betrauern, und daß es ihnen darum erlaubt sei, sich sogleich wieder zu verehelichen, weil keine Verwechslung der Nachkommenschaft zu besorgen sei. In Betreff des ersten Stückes wird mit vollem Rechte den Wittwen die Beobachtung der Trauerzeit aus den angeführten Gründen geboten, denen noch andere beigefügt werden können, nämlich, daß auch selbst die Thiere sich nach dem Empfängniß der Begattung enthalten; weil zu eilige Hochzeit selten vom Verdachte des Ehebruchs oder der Giftmischerei frei ist; weil die dem späteren Manne nicht gefallen kann, welche das Andenken an den vorigen so schnell bei Seite gelegt hat; weil nach den Gesetzen und Sitten fast aller Völker jene unzeitigen Hochzeiten unzulässig sind, wie aus Wilhelm Lambert's Archaeonomia bekannt ist, worin er unter andern das vom Dänenkönig Kanut vor 500 Jahren gegebene Gesetz recensirt: „Wittwen sollen zweimal sechs Monate warten, und dann erst sich verheirathen, wem sie wollen. Wenn aber eine vor einem Jahre heirathet, soll sie um die Mitgift bestraft und des ganzen von ihrem vorigen Manne hinterlassenen Vermögens beraubt werden, und dies alles soll der nächste Verwandte haben.“ Die alten Römer setzten zehn Trauermonate für die Gattin fest. Plutarch sagt im Numa: „Die Weiber blieben vom Tode ihrer Männer an zehn Monate Wittwen; wenn