# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1916_S20 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 20 Verhandlungen der ſechsundzwanzigſten Verſammlung Macht unterworfen ſind nach Gottes Ordnung, noch durch die Schlüſſel⸗ gewalt der Kirche direkt oder indirekt abgeſetzt, noch ihre Untertanen von Treue und Gehorſam enthoben und von dem geleiſteten Treueid ent⸗ bunden werden könnten; und daß dieſe Lehre feſtzuhalten ſei als eine, die der öffentlichen Ruhe notwendig, nicht weniger der Kirche als dem Staat nützlich und dem Worte Gottes, der Tradition der Väter und den Exempeln der Heiligen gemäß ſei.“ Gregor XVI. erklärt die Lehre, daß einem jeden Menſchen Gewiſſensfreiheit zu gewähren ſei, für eine „abſurde und irrtümliche Meinung oder vielmehr für Wahnſinn“ (ab- surda ac erronea sententia seu potius deliramentum). (Enzyklika „Mirari vos arbitramur“, 1832.) Pius IX. verwirft dieſen Satz als einen gottloſen (impium): „daß das höchſte Wohl der menſchlichen Geſellſchaft und der bürgerliche Fortſchritt allerdings erfordere, daß die menſchliche Geſellſchaft konſtituiert und regiert werde ohne Rückſicht auf die Religion, als ob ſie gar nicht exiſtiere, oder wenigſtens ohne einen Unterſchied zu machen zwiſchen wahren und falſchen Religionen“; ebenſo dieſen Satz: „das ſei der beſte Zuſtand der Geſellſchaft, wenn durch das weltliche Regiment (imperium) kein Amt anerkannt wird, durch feierlich feſtgeſetzte Strafen (sancitis poenis) die übertreter der römiſchen Reli⸗ gion zu zwingen, es ſei denn, daß der öffentliche Friede das erfordere“. Pius X., nachdem er zuſtimmend den eben gehörten Ausſpruch ſeines Vorgängers, Gregors XVI., angeführt hat, eifert dann weiter gegen den Satz: „daß die Freiheit des Gewiſſens und des Gottesdienſtes ſei eines jeden Menſchen eigentümliches Recht, das in einer jeden recht konſtituierten Geſellſchaft durch das Geſetz proklamiert und beſtätigt ſein ſollte, und daß rechtmäßigerweiſe den Bürgern jede Freiheit zuſtehen müſſe, ihre Gedanken, wie ſie auch immer beſchaffen ſeien, durch Wort oder Druck oder auf irgendeine andere Weiſe öffentlich darzulegen, und daß ſie daran durch keinerlei kirchliche oder bürgerliche Autorität be⸗ ſchränkt werden ſollten“. (Enzyklika „Quanta cura“, 1864.) In ſeinem berüchtigten „Syllabus“ vom Jahre 1864 verwirft derſelbe Papſt fol⸗ gende Sätze als falſch: „24. Die Kirche hat keine Macht, Gewalt anzuwenden, noch irgendwelche weltliche Macht, direkt oder indirekt.“ „27. Die heiligen Diener der Kirche und der römiſche Pontifex ſind von jeder Macht und Herrſchaft in bezug auf weltliche Dinge auszu⸗ ſchließen.“ „47. Die öffentlichen, vom Staat errichteten Schulen ſollen der Autorität der Kirche entnommen ſein.“ „55. Die Kirche iſt vom Staat und der Staat von der Kirche zu trennen.“ „77. In der gegen⸗ wärtigen Zeit geht es nicht an, daß die katholiſche Religion die einzige Religion des Staates ſein ſoll mit Ausſchluß anderer Formen der An⸗ betung.“ Beſonders hat auch der Nachfolger dieſes Papſtes, Leo XIII., ſich über das Verhältnis zwiſchen Kirche und Staat ausgeſprochen. Nur einige ſeiner zahlreichen Auslaſſungen ſeien hier angeführt: „Aber nicht bloß der Wille Gottes ſelbſt, ſondern auch das Geſamtwohl der menſch⸗ lichen Geſellſchaft fordern ſchlechterdings, daß ſich die weltliche Gewalt