# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S88 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Präſides der einzelnen Synoden zu veranlaſſen, daß ſie ihren Kaſſierern Anweiſung geben, ihren betreffenden Teil der Schuld an den Kaſſierer der Synodalkonferenz einzuſenden. (Vgl. Bericht VIII, S. 49.) 5. Die Bedürfniſſe der Synodalkonferenz ſind pro rata, verteilt auf die zur Synodalkonferenz gehörigen Synoden nach Proportion ihrer Gliederzahl, zu der ſie bei Beſchickung der Konferenz mit Delegaten be⸗ rechtigt ſind, zu beſtreiten. Der Sekretär ſoll berechnen, wieviel auf jede Synode kommt, und es den betreffenden Präſides anzeigen. (Vgl. Be⸗ richt IX, S. 103; VIII, S. 49; II, S. 30. 31.) 6. Wenigſtens ſechs Wochen vor Verſammlung der Konferenz hat der Sekretär ſie in den betreffenden Kirchenblättern anzuzeigen. (Vgl. Bericht III, S. 47.) VI. über die Kaſſe der Negermiſſion. Der Präſes hat ſtets ein Komitee zu ernennen, das vor jeder Ver⸗ ſammlung der Synodalkonferenz an Ort und Stelle die Kaſſenbücher der Negermiſſion revidiere. (Vgl. Bericht X, S. 89.) VII. über ſtehende Regeln. Die ſtehenden Regeln der Synodalkonferenz ſollen jedesmal auf der Innenſeite des Deckblattes der Berichte der Synodalkonferenz ab⸗ gedruckt werden. (Vgl. Bericht XV, S. 79.)