# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Stehende Ordnungen der Synodalkonferenz. I. über Beſchickung der Synodalkonferenz durch Delegaten. 1. Jede zur Synodalkonferenz gehörende Synode, die 80 oder weniger als 80 ſtimmberechtigte Glieder zählt, iſt zur Wahl von 4 Ver⸗ tretern berechtigt. Je 40 ſtimmfähige Glieder über 80 verleihen das Recht, 2 weitere Vertreter zu wählen, ebenſo jeder Bruchteil von 40, jedoch immer Prediger und Deputierte in gleicher Anzahl. (Vgl. Kon⸗ ſtitution, § VI, a.) 2. Die Zahl der an die Synodalkonferenz abzuordnenden Dele⸗ gaten iſt zu berechnen (nicht nach der Zahl aller derer, welche auf der zuletzt gehaltenen Verſammlung einer Synode oder eines Synodal⸗ diſtrikts als Stimmberechtigte anweſend waren, ſondern) nach der Zahl der ſtehenden ſtimmberechtigten Glieder, wozu auch die Gemeinden als ſolche, wie ſie durch Deputierte bei der Synodalverſammlung ſich vertreten zu laſſen das Recht haben, zu rechnen ſind. (Vgl. Bericht XIII, S. 34.) 3. Alle Delegaten müſſen eine ſchriftliche Beglaubigung ihrer Wahl (unterzeichnet vom Präſes und Sekretär ihrer Synode, reſp. ihres Diſtrikts) einreichen. (Vgl. Bericht II, S. 4; V, S. 5.) 4. Die nichterſchienenen Delegaten ſind von ihren betreffen⸗ den Synoden zur Rechenſchaft zu ziehen, da die Synodalkonferenz dafür hält, daß ſie darüber keine Jurisdiktion habe. (Vgl. Bericht III, S. 4.) 5. Um der abzuhaltenden Gottesdienſte willen ſind die betreffen⸗ den Synoden aufgefordert, ein Verzeichnis der erwählten Delegaten an den Pastor loci, in deſſen Kirche die Sitzungen der Synodalkonferenz ſtattfinden, rechtzeitig einzuſenden. (Vgl. Bericht III, S. 46; V, S. 5.) II. über Aufnahme anderer Synoden. Die Aufnahme einer kirchlichen Körperſchaft in den Verband der Synodalkonferenz kann nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller in der Synodalkonferenz verbundenen Synoden geſchehen. (Konſtitution, § IV.) III. über Lehrverhandlungen. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat dafür Sorge zu tragen, daß zu den Lehrverhandlungen Vorlagen gemacht werden. (Vgl. Be⸗ richt I, S. 74; XIII, S. 47.) 2. Jedes Glied der Synodalkonferenz, welches die Verhandlung eines Gegenſtandes vorſchlagen will, ſoll dieſen Wunſch mit Angabe des