# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S82 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 82 Verhandlungen der fünfundzwanzigſten Verſammlung VII. Statiſtik. In einer Eingabe legte der bisherige Statiſtiker, Herr P. C. Kretz⸗ mann, dar, wie ſchwierig und faſt unmöglich es ſei, „das nötige Material zu einer zwar kurzen und überſichtlichen, jedoch vollſtändigen Statiſtik“ zu bekommen; daß eine unvollſtändige Statiſtik aber irreleitend und wertlos ſei. Er erbat ſich Inſtruktionen. Die Konferenz beſchloß aus den angeführten Gründen, die Statiſtik fallen zu laſſen. — Dem bisherigen Statiſtiker wurde für ſeine Bemühungen der Dank der Konferenz votiert. Seine Auslagen ſollen ihm laut des Beſchluſſes von 1912 erſtattet werden. VIII. Kaſſe der Synodalkonferenz. 1. Der Kaſſierer, Herr H. A. Chriſtianſen, hatte das Kaſſenbuch eingeſandt. Es wurde einem Komitee zur Prüfung überwieſen, das folgendermaßen berichtete: „Milwaukee, Wis., den 14. Auguſt 1914. „Das unterzeichnete Komitee hat erhaltenem Auftrage gemäß die Bücher des Schatzmeiſters geprüft und richtig befunden. „F. A. Kannenberg. „John Schulze.“ 2. Die Verſammlung war der Meinung, daß in der Kaſſe der Synodalkonferenz ein Beſtand von etwa $100 ſein ſollte, um alle Be⸗ dürfniſſe zu befriedigen. Es wurde beſchloſſen, dementſprechend den Wortlaut einer der ſtehenden Regeln zu ändern, daß für das Wort „Schulden“ das Wort „Bedürfniſſe“ eingeſetzt werde. (Siehe S. 88 dieſes Berichts, V, 5.) IX. Komiteen zur Prüfung der Synodalberichte. Der Präſes der Synodalkonferenz ernennt zur Prüfung der Syno⸗ dalberichte die Komiteen, deren Mitglieder in folgender Liſte nach dem Namen des betreffenden Synodalkörpers bezeichnet ſind. Die Komitee⸗ glieder werden etwa am 1. Juni 1916 je ein Exemplar des betreffenden Synodalberichtes ſowie einen Auskunftszettel nebſt Formular für den Bericht vom Sekretär erhalten. Die Berichte über das Ergebnis ſollten vor dem 1. Auguſt 1916 an den Präſes oder Sekretär der Synodal⸗ konferenz eingeſandt werden. Jeder Bericht muß, um Gültigkeit zu haben, von beiden Komitee⸗ gliedern unterzeichnet ſein.