# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1914_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 Verhandlungen der fünfundzwanzigſten Verſammlung An die Ehrw. Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. Teure Väter und Brüder in Chriſto! Ihr (vergrößertes) Komitee hat, vollzählig verſammelt, den Bericht des vor zwei Jahren mit der Prüfung des Synodalberichts der Ehrw. Synode von Michigan u. a. St. beauftragten Komitees ſorgfältig ge⸗ prüft und gibt demſelben ohne irgendwelche Meinungsverſchiedenheit ſeine Zuſtimmung. Derſelbe geht darum hiermit an Sie zurück. Ihr Komitee hat ſich auch des weiteren Auftrags entledigt, näm⸗ lich „ſich mit der Frage zu befaſſen, wieweit die Kritik eines Synodal⸗ berichts ſich etwa auf Wortlaut und Ausdruck erſtrecken ſoll“. In § 3 ihrer Konſtitution gibt die Synodalkonferenz „Zweck und Ziel“ ihres Beſtehens zuerſt dahin an: „Äußerer Ausdruck der Geiſtes⸗ einigkeit der betreffenden Synoden; gegenſeitige Stärkung im Glauben und Bekenntnis; Förderung der Einigkeit in Lehre und Praxis und Beſeitigung vorkommender drohender Störung derſelben uſw.“ Auf Grund dieſes Paragraphen machte die fünfte Verſammlung der Syno⸗ dalkonferenz im Jahre 1876 die regelmäßige Durchſicht ſämtlicher in ihrem Kreiſe erſcheinenden Synodalberichte zur ſtehenden Regel. In der Begründung dieſes Schrittes heißt es da unter anderm: „Denn was in einer Synode veröffentlicht wird, iſt gewiſſermaßen von allen andern Synoden der Konferenz anerkannt, falls niemand Proteſt erhebt. Jedermann wird die in den einzelnen Synoden verhandelte Lehre der ganzen Konferenz zuſchreiben. Nun könnte es wohl vorkommen, daß etwas in den Synodalberichten nicht von allen Gliedern der Konferenz gebilligt werden könnte. Und in dem Beſchluß, der dieſe Ordnung feſt⸗ ſetzte, heißt es: „Welcher Bericht auch zugleich auf etwaiges Bedenkliche aufmerkſam zu machen hat.“ Die Synodalkonferenz will alſo Geiſtes⸗ einigkeit äußerlich zum Ausdruck bringen, will, daß ihre Glieder ſich gegenſeitig in rechter Lehre und Praxis ſtärken und Störungen der Geiſteseinigkeit vorbeugen, und iſt ſich deſſen bewußt, daß alle Glieder für die öffentlichen Äußerungen irgendeines Gliedes der Konferenz ver⸗ antwortlich ſind. Sie will daher, daß ihr berichtet wird, worüber in den einzelnen Synoden verhandelt worden iſt, und auf „Bedenkliches“ in den Berichten der einzelnen Synoden aufmerkſam gemacht ſein. Die lutheriſche Kirche verpflichtet ſich zu ihren Bekenntniſſen in rebus et phrasibus. Wir ſind daher der Meinung, daß in den Berichten über die Verhandlungen der Synoden aufmerkſam gemacht werden ſollte: a. auf alle wirklichen ſachlichen Abweichungen von der reinen Lehre — in rebus; b. auf alle erheblichen Abweichungen von der gewohnten Rede⸗ und Lehrweiſe — in phrasibus —, die nach kirchengeſchichtlicher Er⸗ fahrung leicht der Ausgangspunkt zu ſachlichen Abweichungen werden; c. auf alle Ausdrücke und Ausführungen, bei denen gewiß zu erwarten iſt, daß ſie von ſchwachen Brüdern zu ihrem Ärgernis, von