# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S362 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 362 Kraußold und die Lehre vom Amt. über beides gar manche Goldkörner evangelischer Wahrheit finden. Er schreibt z. B.: „Da die Predigt lediglich an's Wort Gottes gebunden ist, welches der ganzen Kirche gegeben ist, und da die Gemeinde Pflicht und Recht hat, Predigern Gehorsam und Gehör zu verweigern, welche vom Wort abweichen, so ist der Gemeinde von selbst das Recht des Urtheils über Lehre und Prediger gegeben und hat das Amt an der Gemeinde stets sein lebendiges Correctiv. Es kann daher auch gar nicht anders sein, als daß jedes Glied der Gemeinde, vermöge des allen zustehenden gemeinsamen Priesterthums, Macht und Theil an der Verkündigung des Wortes habe. Daher die Form. Conc. sol. declar. Art. X. nicht ohne Grund sagt: „„Wir glauben, lehren und bekennen, daß die ganze Gemeine Gottes, ja ein jeder Christen⸗Mensch, besonders aber die Diener des Wortes, als die Vorsteher der Gemeine Gottes, schuldig seien, vermöge Gottes Worts die Lehre und was zur ganzen Religion gehört, frei öffentlich zu bekennen."" (S. 80. 81.) Ferner: „Gleichwohl ist auch hier der Gemeinde ihr Recht und Theil an dieser Schlüsselgewalt gewahrt, und zwar nicht blos passive, so fern jedes Glied die Absolution auf sein Bekenntniß fordern kann, vergl. Art. Schmalk. Tract. S. 333, 24: „„Dieweil die Schlüssel nichts anderes sind denn das Amt, dadurch solche Verheißung Jederman, der es begehrt, wird mitgetheilt""; — sondern sofern die ganze Befähigung zum geistlichen Amte, und somit insbesondere auch zum Schlüsselamt in dem allgemeinen Priesterstand der Christen beruht; worin es beruht, daß nicht blos jeder Christ die göttliche Macht und Befähigung hat, Sünde zu vergeben, sondern im Nothfall auch dazu vollkommen berechtigt und bevollmächtigt ist." (S. 83.) Ferner: „War die Excommunication wirklicher Bann, Ausschluß aus dem coetus, so mußte ja die Gemeinde mitwirken, mußte den Bann in Ausführung bringen, mußte die Gemeinschaft mit dem Gebannten factisch machen. Da erschien doch die blose Bekanntmachung an die Gemeinde mit ihrer Stellung unvereinbar, sie wäre blos die Vollzieherin eines ohne sie gefällten Urtheils gewesen, das ohne sie doch nicht vollzogen werden konnte. Bei der blosen retentio war dies nicht der Fall, da blieb das Amt lediglich auf seinem Gebiet. Wenn daher die Schmalk. Art. darüber Klage führen, daß die Bischöfe ihrem Muthwillen nach (suo arbitratu) ohne alle vorgehende rechtliche Erkenntniß (sine ordine judiciali) handeln, so ist der Schluß gewiß berechtigt, daß die Reformatoren ihren Geistlichen nicht konnten erlauben wollen, was sie dort als Tyrannei verurtheilten." (S. 87. 88.) Endlich: „Bei dem levitischen wie bei dem römischen Priesterthum liegt die Kraft der Function nicht im Wort,*) sondern im Werk, und eben damit in der Person, die zu diesem Werk bestimmt ist, und zwar durch eine besondere, nur ihn zu diesem Werk befähigende Weihe. Wie aber bei dem ministerium verbi *) Ganz richtig charakterisirt Preger diesen Levitismus: „Im alten Testament war der Israelit an den Tempel und die Leviten gebunden; sein Opfer war rechtsgültig, auch wenn sonst alle Vorschriften erfüllt worden wären, wenn es nicht von dem legitimen Priester gebracht wurde. Da erhielt das Opfer seine Kraft durch die gesetzlich verordnete Person des Priesters." Kr.