# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S361 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kraußold und die Lehre vom Amt. 361 oben hatte er die betreffende Stelle geradezu aus dem Context entfernt, die gegenwärtige behandelt er so, als fände sie sich gar nicht in unsern Bekenntnissen; und doch ist dieselbe von großer Wichtigkeit zur Darstellung der lutherisch⸗symbolischen Amtslehre. Wichtig ist erstlich hier, daß die Schlüssel der ganzen Kirche, das ist den Gläubigen, wären es auch nur zween oder drei, (nicht nur dem Einen Pabst, sondern auch „etlichen sonderen Personen" gegenüber, also auch den Pastoren gegenüber!) ursprünglich gegeben werden; was schon die ganze Kraußold'sche Theorie über den Haufen wirft. Besonders wichtig aber ist, daß der rechten Kirche der Gläubigen zuletzt darum die Wahl der Prediger zugesprochen wird, weil nach 1 Petri 2, 9. sie allein, nehmlich die Gemeinde der Gläubigen, das Priesterthum habe. Der Schluß ist dieser: Wo alle das Priesterthum selbst haben, da können natürlich auch Alle Einige aus sich in einen Dienst oder in ein Amt wählen, das mit den priesterlichen Werken zu thun hat; wie z. B. die levitischen Priester aus sich einen Dienstthuenden erwählen konnten. Diese Stelle ist darum so wichtig, weil sie deutlich zeigt, daß das Predigtamt nicht ein von dem Priesterthum der Christen specifisch verschiedener Stand, sondern nur eine göttliche Ordnung ist unter ursprünglich Gleichen. Eine ähnliche wichtige, von Kraußold nicht erklärte Stelle des Symbols ist die unmittelbar vorhergehende: „Wo die Kirche ist, da ist je der Befehl, das Evangelium zu predigen; darum müssen die Kirchen die Gewalt behalten, daß sie Kirchendiener fordern, wählen und ordiniren." Der Schluß ist hier dieser: Wenn alle etwas zu thun haben, so können sie natürlich auch Leute bestellen, die es thun; da nun die Kirche den Befehl der Predigt hat, so muß sie natürlich auch die Macht haben, Leute zu bestellen, die dies thun. Auch hieraus ist sonnenklar, daß unsere Kirche lehrt, das Amt habe die ganze Kirche ursprünglich und daher habe sie auch die Macht, es durch bestimmte von ihr bestellte Pfarrer öffentlich verwalten zu lassen; wie die Hausfrau, die die Macht des Haushaltes selbst hat, selbstverständlich auch Macht hat, Knechte und Mägde dazu anzustellen, und wie ein noch freies Volk, welches alle Staatsgewalt in sich vereinigt, auch Gewalt hat, ihre Staatsbeamten zu wählen und einzusetzen. Bei solchen Sätzen zerreißen freilich unsere romanisirenden Lutheraner ihre Kleider ob der schrecklichen Lehre, die in ihr Ohr fällt. Allein hiermit offenbaren sie nur, wie fremd ihnen die Lehre der lutherischen Reformation geworden ist, und daß sie sich in die römische Anschauung vom Amt so arg verrannt haben, daß sie nicht mehr im Stande sind, die einfachsten Sätze unseres theuren Bekenntnisses zu verstehen. Es ist kein Zweifel, stünden jene Sätze nicht in dem Bekenntniß unserer Kirche, unter dessen Flagge sie gern segeln möchten, sie würden diese Sätze ohne Weiteres als gräulichen Irrthum und Schwärmerei verfluchen und verdammen. — Wir haben schon oben bemerkt, daß Kraußold glücklicherweise in seiner Kirchen⸗ und Amtslehre nicht consequent ist, daher sich denn in seiner Schrift