# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1912_S59 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. 1912. 59 da ſie wohnen, und alle erlaubten Mittel anzuwenden, die großen Güter der bürgerlichen und religiöſen Freiheit, die Gott uns hier geſchenkt hat, zu ſchützen. Achtungsvoll W. Dallmann. H. Schulz. C. F. Drewes. J. Schaller. W. H. T. Dau. 2. Herr A. C. Frank reichte eine Eingabe ein, das Miſſionieren von Schweſterſynoden auf demſelben Gebiete betreffend. Die Eingabe wurde einem Komitee überwieſen, das folgenden Be⸗ richt erſtattete, der auch angenommen wurde: An die Ehrw. Synodalkonferenz, verſammelt zu Saginaw, Mich. Ihrem Komitee lag eine Eingabe vor betreffs Regelung der Miſ⸗ ſionsarbeit auf ſolchen Miſſionsgebieten, in welchen Miſſionare und Reiſeprediger verſchiedener rechtgläubiger Synoden tätig ſind. Da nach Gottes Wort in der Kirche alles ehrlich und ordentlich zugehen, auch allen Ärgerniſſen möglichſt von uns vorgebeugt werden ſoll; da ferner die Kräfte, die Gott ſeiner Kirche gegeben hat, nicht unnötigerweiſe vergeudet werden ſollen; und da endlich die Treue und Gewiſſenhaftigkeit auch dies erfordert, daß wir mit den geopferten Miſ⸗ ſionsgeldern haushälteriſch umgehen: ſo empfehlen wir einer Ehrw. Synodalkonferenz: 1. Auf ſolchen Miſſionsfeldern, wo bereits eine rechtgläubige Synode in Arbeit ſteht, ſollte eine Schweſterſynode nicht auch ihrer⸗ ſeits ohne zwingende gute Gründe die Miſſionsarbeit aufnehmen, „da⸗ mit ſie nicht auf fremden Grund baue“. 2. Bei Beſetzung bereits beſtehender vakanter Miſſionsgemeinden, reſp. Predigtplätze, ſollte jederzeit gewiſſenhaft ſo gehandelt werden, wie die Synodalkonferenz im Jahre 1888 folgendermaßen dargelegt hat: „Wiewohl wir das Recht unſerer Gemeinden, einen Paſtor von irgendeiner rechtgläubigen Synode zu berufen, in ſeinem ganzen Um⸗ fange anerkennen, ſo ſollten wir doch alle darauf hinarbeiten, daß einer jeden Synode die von ihr verſorgten Gemeinden und Miſſionsfelder er⸗ halten bleiben. Es ſollte deshalb ein jeder Paſtor, wenn ſich Felder einer andern Synode an ihn wenden mit der Forderung, ihnen zur Er⸗ langung eines Paſtors behilflich zu ſein, zunächſt denſelben bezeugen, daß unſere Synoden einig ſind in Lehre und Praxis, und ſie deshalb ermahnen, ſich von der Synode weiter beraten zu laſſen, von der ſie bisher bedient worden ſind. Zugleich ſollte er auch dem Präſes der betreffenden Synode von der Sachlage Mitteilung machen. Wenn es ſich dann freilich herausſtellt, daß die Gemeinde, ohne daß offenbar un⸗ lautere Gründe vorliegen, doch auf Bedienung durch einen Paſtor aus