# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S357 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kraußold und die Lehre vom Amt. 357 man je bekennen, daß die Kirche nicht auf einiges Menschen Gewalt gebaut sei, sondern ist gebaut auf das Amt, welches die Bekenntniß führt. Darum redet er ihn auch an als Diener solches Amts."" So weit Kraußold. Hiernach möchte nun wohl jedermann glauben, Kr. erkenne die Lehre, daß die Kirche das Amt unmittelbar habe, an. Ein Zusatz aber, den er macht, zerstört diese Voraussetzung gründlich. Er fährt nehmlich also fort: „Dreierlei dürfte außer dem Gesagten noch zu bemerken sein. Fürs Erste nehmlich, daß in dieser Stelle nirgends die potestas clavium genannt ist, sondern blos die claves, während das Amt noch besonders erwähnt wird.*) Fürs Zweite, daß nicht die Gemeinde genannt ist, sondern constant die Kirche,**) und zwar nicht nude „„die Kirche,"" sondern die ganze Kirche d. h. die Kirche mit den episcopis und pastoribus gegenüber dem Pabst, also die Kirche in ihrer Totalität, d. h. in ihrer Zusammenfassung von Gemeinde und Amt;†) und endlich drittens, daß die Haupttendenz nicht sowohl darin ruht, wem das Amt als solches, sondern wem das jus vocandi, eligendi, confirmandi etc. zusteht, so daß von einer Behandlung der Amtsfrage ex professo hier gewiß nicht die Rede sein kann." Hieraus geht u. A. klar hervor, Kr. versteht die Worte des Symbols, daß der Kirche „die Schlüssel, welche nichts anderes sind, als das Amt," unmittelbar gegeben sind, so, daß sie den „episcopis und pastoribus" gegeben sind; der Unterschied zwischen seiner Lehre und der römischen ist daher nur der, daß die Römischen die Schlüssel dem Pabst schenken, er dieselben den Herrn Pastoren zutheilt. Den wahren Begriff des unmittelbaren Besitzes bekommt er aber auf diesem Wege so wenig wie die Römischen. Denn hat die Kirche die Schlüssel oder das Amt zwar nicht durch den Pabst, aber durch die Pastoren, so hat sie dieselben eben nicht unmittelbar, sondern mittelbar. Zwar sagt Kr., er verstehe ja unter ganzer Kirche „die Kirche in ihrer Totalität," und damit meint er denn der Kirche den unmittelbaren Besitz auch zusprechen zu können, da ja zu jener Totalität auch die Pastoren und Bischöfe gehören. Allein in solchem Sinne können *) Dies ist nicht richtig, das Amt wird nicht „besonders erwähnt", sondern für identisch mit den Schlüsseln erklärt. **) Wunderlich genug macht nehmlich Kr. durch seine ganze Schrift einen Unterschied zwischen Kirche und Gemeinde; er schreibt: „Kirche und Gemeinde sind nicht identisch." (S. 22.) Durch beides Verschiedenes bezeichnen zu wollen, ist aber weder biblischer, noch lutherisch kirchlicher Sprachgebrauch, und auf eine solche eigen ersonnene Distinction gewisse beliebte Folgerungen zu bauen, ist daher reine Willkür. †) Das Amt rechnet nehmlich Kr. zum Begriff der Kirche, er schreibt: „Eine congreg. sanctorum, auch wenn sie ohne Amt möglich wäre, wäre keine Kirche. Das Amt ist wesentlich constitutives Moment im vollen Begriff der Kirche." (S. 9.) Hiemit sagt sich also Kr. los von der Difinition der Kirche, welche die Augustana im 7. Artikel gibt. Einen Schein von Einstimmung sucht er damit zu retten, daß er, was der 7. Artikel als „externae notae," als „äußerliche Zeichen, dabei man sie kennet" (s. Apologie) aufführt, zu „wesentlich constitutiven Momenten" macht. Es ist dies dieselbe Logik, nach welcher er die Gottlosen zum Begriff der Kirche rechnete.