# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1912_S49 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. 1912. 49 § 4. Er ſoll ſich ferner eine möglichſt genaue Kenntnis des gan⸗ zen Miſſionsgebietes und ſeiner einzelnen Stationen zu verſchaffen ſuchen, damit er einen überblick über die ganze Arbeit hat und behält. § 5. Zu dem Zweck ſoll er von Zeit zu Zeit die einzelnen Sta⸗ tionen und Felder unſerer Miſſion beſuchen. Bei dieſen Beſuchen ſoll er mit den Miſſionaren und Lehrern die ganze Arbeit und Sachlage ihrer Stationen und Schulen gründlich beſprechen, ihnen in brüder⸗ licher Weiſe Ratſchläge erteilen, ihnen alſo in ihrer ſchweren, verant⸗ wortungsvollen Arbeit ratend und ermunternd zur Seite ſtehen. Auch ſoll er darauf achten, ob unſere Miſſionsarbeiter in leiblicher Hinſicht ihren Umſtänden nach wohl verſorgt ſind. — Damit ſoll aber nicht ausgeſchloſſen ſein, daß auch Glieder der Kommiſſion von Zeit zu Zeit die Gebiete der Miſſion viſitieren, da es nötig iſt, daß auch ſie einen genaueren Einblick in die Stationen und Felder bekommen. § 6. Bei dieſen Beſuchen ſoll er auch in Verbindung mit den Paſtoren und Lehrern die Gemeinden und Schulen viſitieren. Bei ſeinen Viſitationen ſoll er ſein Augenmerk darauf richten, daß den Ge⸗ meinden Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, und daß ſie in evangeliſcher Weiſe immer mehr zur rechten chriſtlichen Selbſtändig⸗ keit erzogen und angeleitet werden, immer beſſer für ihre eigene Er⸗ haltung zu ſorgen, die Koſten derſelben immer mehr ſelbſt zu be⸗ ſtreiten und für den Aufbau des Reiches Gottes im allgemeinen, für die Miſſion, beizutragen. § 7. Er ſoll auch, ſoweit es ſeine Zeit erlaubt, die Konferenzen der Miſſionare und Gemeinden beſuchen und ſie durch Vorträge und Beteiligung an den Beſprechungen nutzbringend und fruchtbar zu machen ſuchen. Auch könnte er paſſende Themata zur Beſprechung vorſchlagen. § 8. Er ſoll im Notfall vakante Gemeinden und Miſſionsfelder eine Zeitlang bedienen. § 9. Auch die Lehranſtalten der Miſſion ſoll er von Zeit zu Zeit beſuchen, mit der betreffenden Fakultät den Stand, das Gedeihen und etwaige Bedürfniſſe der Anſtalt beſprechen und mit ſeinem Rat ihr dienen. § 10. Eine fernere Aufgabe des Direktors iſt dieſe, auch für die weitere Ausbreitung des Werkes Sorge zu tragen. Er ſoll zu dem Zweck Umſchau halten nach neuen Gebieten, auf denen das Werk der Miſſion in Angriff genommen werden könnte, dieſe Gebiete explorieren und der Kommiſſion darüber Vorſchläge machen. § 11. Der Direktor iſt in ſeiner ganzen Tätigkeit an die Be⸗ ſchlüſſe der Kommiſſion gebunden und für ſeine Handlungen ihr ver⸗ antwortlich. Er iſt ein Glied der Kommiſſion und ſollte daher, ſooft es ſeine ſonſtige Tätigkeit erlaubt, ihren Verſammlungen beiwohnen, ihr inſonderheit mit ſeiner genauen Kenntnis des Miſſionsgebietes dienen, ihr Vorſchläge machen und überhaupt bei ihren mannigfachen Entſcheidungen und Beſchlüſſen ihr mit Rat zur Hand gehen. Iſt er