# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S354 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 354 Kraußold und die Lehre vom Amt. guten Rechte ist, wenn er hiernach gegen die Anschauungen Höfling's vom Amte auftritt,*) so sind doch die Waffen, mit denen er die letzteren bekämpft, da er selbst die ächte lutherische Anschauung weder von der Kirche noch vom Amte hat, nicht immer die richtigen. Nur einiges anzuführen, so verkehrt Kraußold, um die göttliche Einsetzung des Amtes zu beweisen, ganz offenbar den 8. Artikel der Augsb. Confession auf eine arge Weise. Er schreibt: „Nach der Apologie sollte damit (mit dem 8. Art. der Augsb. Conf.) einerseits der Mißdeutung vorgebeugt werden, welche die katholische Confutation wirklich gemacht hatte, als ob die Reformatoren die mali (die Bösen) und hypocritae (Heuchler) von dem Begriff der Kirche (!) überhaupt ausschlössen, und andrerseits wollten sie dem donatistischen Irrthum begegnen, als ob die Wirksamkeit der Sacramente von der Persönlichkeit des Verwaltenden statt von der Kraft des Wortes abhängig sei. „„Wir haben eben darum und aus dieser Ursach den achten Artikel dazu gesetzt, daß niemands darf Gedanken fassen, als wollten wir die Bösen und Heuchler von der äußerlichen Gesellschaft der Christen oder Kirche absondern oder als wäre unsere Meinung, daß die Sacrament, wenn sie durch Gottlose gereicht werden, ohne Kraft oder Wirkung sein.““ Hiernach enthält die etwas zusammengezogene (!) Fassung des VIII. Art. in der Confession zwei Propositionen. Die erste ist: quanquam ecclesia proprie (ihrem eigentlichen Wesen nach) sit congregatio sanctorum (eine Sammlung oder Versammlung von Heiligen), tamen mali et hypocritae ab ecclesia non segregantur, sondern gehören (!) mit zu dieser congregatio, zur Kirche." Als wir dies lasen, trauten wir kaum unseren Augen. Die Apologie sagt, daß die Confession die Bösen und Heuchler nicht „von der äußerlichen Gesellschaft" der Christen oder Kirche absondern wolle, daraus macht Kraußold, daß sie dieselben nicht von dem Begriff der Kirche ausschließen, sondern dazu gehören lassen wolle! Und um diesen unbiblischen und unlutherischen Sinn heraus zu construiren, läßt Kr. die Worte „ab externa societate" (von der äußerlichen Gesellschaft) weg! Und welch ein Schluß: die Bösen haben mit der Kirche äußerliche Gesellschaft, also darf man sie nicht von dem Begriff der Kirche ausschließen, also gehören sie zu ihr! Dies ist dem Schluß gleich: Die Diebe sind in äußerlicher Gesellschaft der ehrlichen Leute, also sind die Diebe nicht von dem Begriff der ehrlichen Leute abzusondern, sondern gehören zu ihnen! Dazu kommt, daß im 8. Art. ausdrücklich steht: Cum in hac vita multi hypocritae et mali admixti sint (da in diesem Leben viele Heuchler und Böse beigemischt sind), wodurch die Heuchler und Bösen allerdings von der Kirche ausgeschlossen werden, nur nicht „nach der äußerlichen Ge- *) Leider ist es dahin gekommen, daß jetzt jeder, welcher die romanistische Lehre vom Amte verwirft, in dieser Lehre für einen Höflingianer gilt und als ein solcher verdächtigt wird, während doch Höflings Lehre vom Amte und die der romanisirenden Lutheraner die zwei entgegengesetzten Extreme sind, zwischen denen die reine lutherische Lehre, zu der sich unsere Synode allein bekannt hat und noch bekennt, in der Mitte liegt.