# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1858_S353 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang IV. December 1858. No. 12. Kraußold und die Lehre vom Amt. „Amt und Gemeinde in der ev.-luth. Kirche. Ein Beitrag zur endlichen Lösung der Amtsfrage auf dem Grund der luth. Symbole. Von Dr. L. Kraußold, Consistorialrath und Hauptprediger zu Bayreuth, Erlangen 1858. Verlag von Andr. Deichert." 8. VIII. 104. Wenn wir auf dieses Schriftchen aufmerksam machen, so thun wir es keinesweges in der Ueberzeugung, daß durch dasselbe „die endliche Lösung der Amtsfrage" wirklich herbei geführt werden könne; vielmehr müssen wir bezeugen, daß darin mehrfach Irrthum wider Irrthum kämpft und daß nur ein sehr kleiner Theil des Schriftchens die Sache der Wahrheit vertritt. Dieser Theil ist aber immerhin von solchem Werthe, daß das Schriftchen hoffentlich nicht alles Nutzens für die Kirche entbehren dürfte. Der Gegensatz, in welchem das Büchlein geschrieben ist, ist die Theorie des sel. Hrn. Prof. Höfling's, welche bekanntlich das öffentliche Amt mit dem allgemeinen geistlichen Priesterthum aller Christen identificirt,*) und in Absicht auf diesen Gegensatz leistet die Broschüre Kraußold's manches aller Anerkennung Werthes. Kraußold gibt selbst den Status controversiae in der Vorrede folgendermaßen an: „Hiernach ist für uns der Hauptdifferenzpunkt nicht der, ob ein Unterschied von Amt und Stand, der Anschauung der katholischen Kirche gegenüber, bestehe, auch nicht darin, ob das geistliche Amt jure divino (aus göttlichem Recht), irgendwie ursprünglich in der Gemeinde bestehe, sondern ob das geistliche Amt ursprünglich mit dem allgemeinen Priesterthum identisch ist, und die Gemeinde dann erst ein besonderes Amt aus sich herausgesetzt und sich diese Amtsverfassung gegeben hat, oder ob vielmehr der HErr gleich von Anfang und principaliter in seine Gemeinde ein vom allgemeinen Priesterthum gesondertes Amt gestiftet hat, und ob somit das geistliche Amt jure divino im eigentlichen Sinn, oder blos jure divino im uneigentlichen und abgeleiteten Sinn besteht." Obgleich nun Kraußold ohne Zweifel in seinem *) Höfling schreibt z. B., daß „das ordentlich bestellte gemeine Amt in gottgewollter und gottgewiesener Weise mit innerer Nothwendigkeit entsteht, ohne daß eine äußere ceremonialgesetzliche Nothwendigkeit oder eine besondere, von der des allgemeinen Amtes aller Christen verschiedene, göttliche Einsetzung für dasselbe in Anspruch genommen zu werden braucht." S. Grundsätze ev.-luth. Kirchenverfassung. 3. Auflage. Erlangen. 1853. Seite 63.