# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1858_S344 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 344 Aus der Generalsynode. der Generalsynode, wie sie namentlich in der Constitution derselben schriftlich geworden ist, gemeint sei, wie jeder unbefangene Leser aus den Worten und dem ganzen Zusammenhang meines Aufsatzes sehen muß. Ich weiß wohl, daß die „Definite Platform“ nicht von der Generalsynode als solcher offiziell anerkannt ist. Nun will aber Dr. Reynolds nicht leiden, daß ich die wirkliche „Plattform der Generalsynode“ unirt nenne und behaupte, daß diese Gemeinschaft durchaus auf dem Standpunkte der Union stehe. Er führt ihre Constitution als Beweis gegen meine Behauptung auf, aber er bringt Stellen aus derselben bei, die nicht direct von der Lehrbasis der Generalsynode reden und darum nicht hierher gehören, also nichts beweisen. Die einzige Stelle, die sich auf das Bekenntniß und die Lehrnorm der Generalsynode bezieht, ist vielmehr Art. III, sec. 3 der Constitution, wo es heißt: „Alle regelmäßig errichteten Lutherischen Synoden, welche die Grundlehren der Bibel, wie sie von unserer Kirche gelehrt werden, bekennen und noch nicht in Verbindung mit General⸗Synode stehen, können zu irgend einer Zeit mit ihr in Verbindung treten.“ (All regularly constituted Lutheran Synods, holding the fundamental doctrines of the Bible as taught by our Church, not now in connection with the General Synod, may, at any time, become associated with it. S. Hazelius, History of the American Lutheran Church, p. 297.) Ja, die Generalsynode geht noch weiter. Der bekannte Brief leitender Männer derselben vom 10 Nov. 1845 sagt: „Nach der von der General⸗Synode herausgegebenen Formula oder Kirchenordnung müssen Candidaten bei ihrer Licensur und Pastoren bei ihrer Ordination, nachdem sie die Bibel als unfehlbare göttliche Norm ihres Glaubens und Lebens anerkannt haben, nur folgendes Versprechen ablegen: „Wir glauben, daß die Fundamental⸗Wahrheiten auf eine wesentlich richtige Weise in den Lehrartikeln der Augsburgischen Confession vorgetragen werden.“ Diese Lehrbasis der Generalsynode interpretiren Männer, welche bei der Formulirung derselben jedenfalls leitenden Einfluß gehabt haben, mit ehrlicher Offenheit in dem genannten Briefe so: „Wir stehen in den mehrsten unserer kirchlichen Grundsätze auf gemeinschaftlichem Grunde mit der unirten Kirche Deutschlands.“ Dieses ist auch wirklich die einzig mögliche Interpretation der Constitution der Generalsynode, es sei denn, daß man unredlich sein und die Worte anders nehmen will, als sie lauten. Denn es ist bekannt, daß die Generalsynode die reine Lehre von der Taufe, vom Abendmahl, von der Absolution nicht unter die Grundlehren der Bibel oder Fundamental⸗Artikel rechnet. Es können darum ihre Glieder in diesen Stücken lutherisch, calvinistisch oder rationalistisch lehren, wie es ihnen beliebt. Eine religiöse Gemeinschaft aber, innerhalb welcher mehrere Lehrtypen und Bekenntnisse gleich berechtigt sind, die nennt man eben nach allgemeinem Sprachgebrauch unirt, und darum ist auch die General⸗Synode nimmermehr eine lutherische, sondern eine unirte Gemeinschaft. Da Dr. Reynolds das Gegentheil behauptet, und vorgibt, sie erkenne den lutherischen Katechismus