# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1858_S341 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Aus der Generalsynode. 341 im ersten Satze, entweder ein Versehen oder ein Druckfehler ist.*) Aber es ist ein noch ein schwererer Fehler, wenn er Seite 276 von meinem Collegen sagt, daß er denen, welche von der Augsburgischen Confession abweichen, volle Freiheit gestatte, ihre Ansichten im Gegensatz dazu auszusprechen, während die treuen Anhänger derselben gehalten sind, Schweigen zu beobachten und nichts zur Vertheidigung ihrer Ansichten zu sagen. Kein solcher Gedanke ist irgendwo in dem Artikel vorgetragen noch durch einen ehrenhaften Schluß daraus zu folgern. Im Gegentheil, es ist darin als ausgemacht angesehen, daß beide Theile ein vollkommenes Recht haben, ihre Lehren darzulegen und zu vertheidigen, und alles, was von ihnen verlangt wird, ist, daß sie „einander dulden“ sollten, d. h. gegenseitige Liebe, Nachsicht und Mäßigung üben. „Ihr Mitarbeiter scheint auch den Ausdruck „Plattform der Generalsynode,“ den mein College braucht, mißzuverstehen, indem er dieselbe vielleicht mit der sogenannten „Definite Platform“ verwechselt, mit welcher die Generalsynode durchaus nichts zu thun hat. Mit „Plattform der Generalsynode“ meint mein College, wie ich vermuthe, die Constitution und Praxis dieser Gemeinschaft oder, wenn ich den Ausdruck brauchen darf, den Buchstaben und Geist derselben. In dieser Beziehung sind er und ich, wie ich vermuthe, etwas verschiedener Ansicht, aber ich habe ihn stark mißverstanden, wenn er die Generalsynode wie Ihr Correspondent ansieht, wenn dieser sagt, daß „diese Synode durchaus auf dem Standpuncte der Union steht und wesentlich unirt ist.“ Die Generalsynode ist durch ihre Constitution eine Union von blos lutherischen Gemeinschaften (Art. I und II) und es ist ihr ausdrücklich untersagt, den Glauben der Kirche zu ändern (Art. III, sec. II. 2.) und erkennt die Augsburgische Confession und den Katechismus Luther's als die auf gutem Grunde aufgepflanzten Banner der Kirche an. So lange die Generalsynode auf dieser Grundlage (oder Plattform) steht, denke ich nicht, daß das Gewissen irgend eines denkenden Lutheraners darüber unruhig zu sein braucht, ob es schicklich sei, in Verbindung mit ihr zu bleiben. „Ich übersehe die Thatsache nicht und wünsche sie nicht zu verheimlichen, daß die Handlungsweise der Generalsynode nicht immer mit ihrer Constitution in Uebereinstimmung gewesen ist —ihre Praxis mit ihrer Theorie. Aber dies beweist nur, daß die Generalsynode nicht unfehlbar ist, daß sie aus Menschen mit den gewöhnlichen Unvollkommenheiten unserer gefallenen Natur besteht. In diese Kategorie setze ich den Brief von 1845, auf den sich Ihr Correspondent bezieht. Aber in Bezug auf diesen Brief ist es ihm vielleicht nicht bekannt, daß derselbe niemals der Generalsynode zur Billigung oder Beurtheilung vorgelegt worden ist, so daß kaum gesagt werden kann, daß sie denselben gutgeheißen hat. Ueberdies ist in der jetzigen Zeit die Lage der Dinge in der Generalsynode sowohl als in Deutschland ganz anders, so daß ich, wie mich dünkt, mit Sicherheit sagen kann, daß jetzt kein solcher Brief von der Generalsynode als Ausdruck ihrer Ansichten abgeschickt werden könnte. *) Siehe das Verzeichniß der Errata, Octoberheft, letzte Seite.