# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S88 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 88 Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. denen Synoden in betreff der Lehre und des Lebens geprüft und als tüchtig befunden worden iſt. Insbeſondere iſt darauf zu ſehen, daß der oder die An⸗ zuſtellenden gerade die zur Betreibung der Heidenmiſſion gehörigen Eigen⸗ ſchaften beſitzen. Solche Angeſtellte ſollen, ſo oft es die Miſſionsbehörde ver⸗ langt, einen ſchriftlichen Bericht ihrer Tätigkeit derſelben einſenden und haben nicht nur der Erwachſenen ſich anzunehmen, ſondern auch die Kinder zu ſam⸗ meln und, wo es nur immer geſchehen kann, chriſtliche Gemeindeſchulen ein⸗ zurichten. Zur Abhaltung der öffentlichen Gottesdienſte wie chriſtlicher Schule ſoll vom Miſſionar ein paſſendes Lokal gemietet, oder, wo ſolches nach über⸗ zeugung der Miſſionsbehörde erſprießlicher wäre, ein ſolches käuflich erwor⸗ ben werden; doch ſoll beſagtes Eigentum Eigentum der Synodalkonferenz ſein, bis in ſpäterer Zeit nach Anweiſung derſelben weiter darüber verfügt wird. 3. Die . . . Vertreter der mit der Synodalkonferenz verbundenen Syno⸗ den verpflichten ſich, die von dieſem ehrw. Körper beſchloſſene Heidenmiſſion nicht nur für ihre Perſon in ihren Gemeinden tatkräftig zu beſördern, ſon⸗ dern auch bei ihren reſpektiven Synoden darauf hinzuwirken, daß dieſe Miſ⸗ ſion, wie bezweckt, Miſſion aller zur Synodalkonferenz gehörigen Gemeinden werde, ſo daß die in den Gemeinden geſammelten Miſſionsgelder nicht mehr, wie früher, an andere Miſſionsgeſellſchaften geſandt, ſondern zur Miſſion der Synodalkonferenz verwandt werden. Ferner verpflichten ſie ſich, auch dies ihren reſpektiven Synoden vorzulegen und darauf hinzuwirken, daß, wo immer in den Gemeinden chriſtliche Jünglinge gefunden werden, welche Luſt und Gaben haben, ſich zu Miſſionaren oder zu Lehrern unter den Heiden aus⸗ bilden zu laſſen, dieſelben dazu nicht nur ermuntert, ſondern, wo nötig, auch unterſtützt werden, um es ihnen zu ermöglichen. Solche Jünglinge, ſowie arme, fromme und begabte Knaben aus den Heiden, welche ſich der Miſſion widmen wollen, ſollen aus der Miſſionskaſſe unterſtützt und für jetzt in einer der Lehranſtalten der zur Synodalkonferenz gehörigen Synoden für ihren künftigen Beruf herangebildet werden. Die Kommiſſion für Heidenmiſſion ſoll in St. Louis ihren Sitz haben. (S.-C. VI, 45 ff.) Es ſoll eine eigene Kirchbaukaſſe beſtehen zum Beſten der von uns ge⸗ ſammelten Negergemeinden. Die Kommiſſion ſoll den Negern, ſoweit die für dieſe Kaſſe eingegangenen Gelder reichen, Kirchen bauen. Die Negergemein⸗ den ſollen dann nach und nach etwa ein Zehnteil jährlich in dieſe Kaſſe zurück⸗ erſtatten und die Kirchen erſt dann ihr Eigentum werden, wenn die ganze Bauſumme erſtattet iſt. Von den zurückerhaltenen Geldern können dann wieder neue Kirchen gebaut werden. (S.-C. VII, 61. 64.) Die ganze Kommiſſion für Negermiſſion ſoll zugleich das Redaktions⸗ komitee für die „Miſſionstaube“ bilden. (S.-C. XII, 47.) Die Synodalkonferenz übernimmt die Unterſtützung der Witwen und Waiſen ihrer Negermiſſionare und Lehrer. Die Negermiſſionskommiſſion wird beauftragt, die Unterſtützungskoſten aus der Negermiſſionskaſſe zu be⸗ ſtreiten. Die Synodalkonferenz überläßt es der Negermiſſionskommiſſion, die Höhe der Unterſtützungsſumme zu beſtimmen. (S.-C. XIV, 51.) Die Kommiſſion für Negermiſſion ſoll beauftragt werden, dafür zu ſor⸗ gen, daß die Stationen wenigſtens einmal in zwei Jahren beſucht werden. (S.-C. XVI, 62.)