# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S87 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. 87 machen und im Fall der Annahme des Berufes ſich der betreffenden Synode anſchließen. Iſt die Gemeinde zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Synoden bedient worden, ſo hat diejenige Synode den Vorzug, welche der Ge⸗ meinde zuletzt diente. (S.-C. XII, 51 f.) Wechſel des bisherigen Synodalverhältniſſes. Das Recht und die Freiheit, ſich einer Synode anzuſchließen, oder von einer ſolchen auszutreten, iſt ein unveräußerliches Gemeinderecht. Wie eine Gemeinde dieſes Recht ausübt, darüber hat ſchließlich ſie ſelbſt zu beſtimmen; doch ſoll ſie ſich wohl hüten, daß ſie ſich nicht gegen die Liebe verſündige. Eine Gemeinde darf, wo es ſich um Wechſel des Synodalverhältniſſes im Kreiſe rechtgläubiger Synoden handelt, nicht aus den Augen ſetzen, daß ſie durch ein beſonderes Band an ihre bisherige Synode gebunden iſt, daß daher bei Löſung eines ſolchen Verhältniſſes das Gebot der Liebe nach be⸗ ſonderen Seiten hin in Betracht kommt. Sie ſollte deshalb nur, geleitet durch die wichtigſten Gründe und in chriſtlicher Ordnung, von ihrem Recht Gebrauch machen, damit ſie ihr Recht nicht mißbrauche. (S.-C. XIV, 51 f.) Heidenmiſſion. — Negermiſſion.⁵) 1. Die Synodalkonferenz ernennt . . . eine Miſſionsbehörde von drei⁶) Gliedern, in deren Händen die ganze Leitung der Heidenmiſſion liegen ſoll. Sie hat die Vollmacht, im Namen der Synodalkonferenz Miſſionare zu be⸗ rufen, wie auch dieſelben in betreff ihres Wirkens zu inſtruieren und zu be⸗ aufſichtigen und, ſo ſie ſich von der Untauglichkeit oder Unwürdigkeit eines berufenen Miſſionars überzeugt, denſelben zu entlaſſen. Den Anordnungen dieſer Behörde ſind die angeſtellten Miſſionare und deren Gehilfen unter⸗ worfen; ſie ſelbſt aber iſt der Synodalkonferenz verantwortlich und hat bei jedesmaliger Sitzung des genannten Körpers nicht nur einen ſchriftlichen Be⸗ richt ihrer Tätigkeit vorzulegen, ſondern auch weitere Inſtruktionen einzu⸗ holen. Sie wählt aus ihrer eigenen Mitte einen Vorſitzer, Schreiber und Schatzmeiſter, und hat das Recht, im Fall eins ihrer Glieder in der Zwiſchen⸗ zeit austritt, ſich ſelbſt zu ergänzen. Die Miſſionsbehörde beſtimmt den Ge⸗ halt der Miſſionare und Miſſionsgehilfen und trägt Sorge, daß derſelbe, wie alles andere zur rechten Betreibung des Miſſionswerkes nötige Geld auf ihre Anweiſung hin durch den Schatzmeiſter ausgezahlt wird. Der Miſſionsſchatz⸗ meiſter ſoll auf einer jeden Verſammlung der Synodalkonferenz einen ſchrift⸗ lichen Bericht über alle Einnahmen und Ausgaben ablegen, bei welcher Rech⸗ nungsablegung er auch dies zu bemerken hat, ob und welche Beiträge von den einzelnen zur Synodalkonferenz gehörigen Synoden, resp. Diſtriktsſynoden in die Miſſionskaſſe gefloſſen ſind. Die Dienſtzeit der Miſſionsbehörde, welche Behörde womöglich an einem Orte wohnen und monatlich wenigſtens ein⸗ mal ſich verſammeln ſollte, ſoll vier Jahre ſein. 2. Die Miſſionsbehörde ſtellt Miſſionare an. Nur eine ſolche Perſon kann von der Miſſionsbehörde zur Betreibung des Miſſionswerkes berufen werden, welche ſchon vorher von einer der mit der Synodalkonferenz verbun⸗ 5) Dieſe Miſſion wurde als „Heidenmiſſion, und zwar für jetzt unter den heidniſchen oder doch religiös verwahrloſten und verlaſſenen Negern dieſes Landes“ begonnen. 6) Jetzt ſind es ſechs Glieder. (S.-C. XVI, 63.)