# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 86 Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. worden iſt. Hier müſſe ein ſolches Urteil entweder als gerecht erkannt oder aber aufgehoben werden. Dagegen wer in einer Sache, die nicht eine Tod⸗ ſünde iſt, ſich der Ausführung der Zucht entzogen habe, dürfe nicht als ge⸗ bannt betrachtet werden. § 10. Für die Regelung eines friedlichen Nebeneinanderbeſtehens hält die Synodalkonferenz örtliche Begrenzung der Parochien und Ordnung des gegen⸗ ſeitigen Verkehrs für die nötigſten Stücke. § 11. Was das letztere betrifft, ſo hält die Synodalkonferenz dafür, daß kein Glied gegen den Willen ſeiner bisherigen Gemeinde von der andern aufge⸗ nommen werden dürfe. Der Paſtor, zu welchem eine ſolche Perſon übertreten will, ſolle vielmehr ſelbſt alles tun, dieſelbe davon abzuhalten, und ihr vor⸗ ſtellen, daß an Friede und Einigkeit zweier ganzer Gemeinden unendlich mehr liege als an der Bequemlichkeit des einzelnen und dergleichen. Er ſolle auch, ſelbſt wenn ihm die Gründe, aus denen die Entlaſſung verweigert wird, ganz ungerecht vorkommen, nicht ohne weiteres zufahren, ſondern vielmehr erſt Rat und Vermittlung bei ſeinem und dem gegenteiligen Präſes ſuchen und, wo auch dies umſonſt wäre, jene Gemeinde bei ihrer Synode verklagen, wo dann die Synode ſchuldig ſei, die Gemeinde in Zucht zu nehmen, resp. auszu⸗ ſchließen. § 12. Die Synodalkonferenz achtet endlich für das Angemeſſenſte, daß bei Zwiſchenheiraten die Kopulation von dem Paſtor der Braut geſchehe, dann aber die Frau dem Manne folge in ſeine Gemeinde. (S.-C. III, 36 ff.) Verſorgung ſolcher Gemeinden und Predigtſtationen, die noch ohne ſynodale Verbindung ſind. Wiewohl wir das Recht unſerer Gemeinden, einen Paſtor von irgend einer rechtgläubigen Synode zu berufen, in ſeinem ganzen Umfange aner⸗ kennen, ſo ſollten wir doch alle darauf hinarbeiten, daß einer jeden Synode die von ihr verſorgten Gemeinden und Miſſionsfelder erhalten bleiben. Es ſollte deshalb ein jeder Paſtor, wenn ſich Felder einer andern Synode an ihn wenden mit der Forderung, ihnen zur Erlangung eines Paſtors behilflich zu ſein, zunächſt denſelben bezeugen, daß unſere Synoden einig ſind in Lehre und Praxis, und ſie deshalb ermahnen, ſich von der Synode weiter beraten zu laſſen, von der ſie bisher bedient ſind. Zugleich ſollte er auch dem Präſes der betreffenden Synode von der Sachlage Mitteilung machen. Wenn es ſich dann freilich herausſtellte, daß die Gemeinde, ohne daß offenbar unlautere Gründe vorliegen, doch auf Bedienung durch einen Paſtor aus einer andern Synode beſteht, ſo ſollte lieber ein ſolches Feld der andern Synode überlaſſen werden, als daß die Gemeinde durch Verzögerung der Bedienung geſchädigt würde oder gar in Gefahr geriete, Falſchgläubigen in die Hände zu fallen. Wenn eine Gemeinde, die bisher von einer Synode bedient worden iſt, ohne doch gliedlich angeſchloſſen geweſen zu ſein, einen Paſtor aus einer an⸗ dern Synode direkt beruft, ſo ſoll der betreffende Paſtor gehalten ſein, ebenſo zu handeln wie bei einer Synodalgemeinde. Er ſoll vor Annahme des Be⸗ rufes dem Präſes der Synode, welche bisher die Gemeinde bediente, Anzeige