# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S85 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. 85 Erbitterung oder Gereiztheit der Gemüter vorherrſcht, ſich einſtweilen damit zu begnügen, daß von beiden Seiten ſorgfältig alles vermieden wird, was Öl ins Feuer gießen könnte. § 3. Die Synodalkonferenz iſt jedoch der Anſicht, daß auch bei ſolchen Zu⸗ ſtänden aushilfliche Vertretungen der Paſtoren nicht zu unterlaſſen, ſondern vielmehr als eine gute Vorbereitung der Gemeinden möglichſt zu üben ſeien. § 4. Desgleichen warnt die Synodalkonferenz unter ſolchen Umſtänden be⸗ ſonders davor, die Einigung auf ſchriftlichem Wege zu erſtreben, da ſolches in der Erfahrung ſich ſtets als unheilvoll erwieſen hat. § 5. Die Synodalkonferenz erklärt, daß nach ihrer überzeugung ein Verſuch zu geordnetem Nebeneinanderbeſtehen erſt dann gemacht werden könne, wenn beide bereits angefangen haben, ſich von Herzen als Schweſter⸗ gemeinden zu betrachten; ein Verſuch zur Verſchmelzung jedoch nicht eher zu wagen ſei, als bis beide bereit ſind, im Notfall in die gegenteilige Synode einzutreten. § 6. Die Synodalkonferenz iſt überzeugt, daß der beſte, wo nicht der einzige Erfolg verſprechende Weg der ſei, daß vorerſt die zwei betreffenden Paſtoren, nachdem ſie überhaupt in Lehre und Praxis völlig einig geworden ſind, ſich nun auch über das zu erſtrebende Ziel (Nebeneinanderbeſtehen oder Ver⸗ ſchmelzung) und den dazu einzuſchlagenden Weg vollkommen unter ſich ſelbſt einigen, dann jeder dieſelben Vorſchläge an ſeinen Vorſtand und ſeine Ge⸗ meinde bringe, darauf beide Vorſtände und Gemeinden dieſe Vorſchläge zu⸗ ſammen beraten und dann erſt über das erzielte übereinkommen ein ſchrift⸗ liches Dokument verabfaſſen. § 7. Öffentliche Verhandlung und Entſcheidung durch gemiſchte Unterſuchungs⸗ komiteen, zumal wenn ſich die Gemeinden zum voraus an dieſe Entſcheidung binden ſollen, achtet die Synodalkonferenz für ungeeignet, ja, gefährlich. § 8. Die Synodalkonferenz ermahnt die betreffenden Paſtoren und Gemein⸗ den, zu bedenken, daß bei ſolchen Vereinigungen das Gewiſſen keineswegs in allen Fällen verlangt, dem Zerwürfnis bis auf den erſten Urſprung nach⸗ zugehen und alles Vorgefallene zu unterſuchen und zu richten (was auch meiſt unmöglich iſt); daß es ferner an ſich durchaus nicht unrecht iſt, um Liebe und Friedens willen die alten Streitigkeiten einfach liegen zu laſſen, da ja das Kennzeichen eines Chriſten nicht darin beſteht, daß er auf das Recht pocht, ſondern vielmehr darin, daß er um Liebe und Friedens willen ſein Recht fahren läßt. § 9. Die Synodalkonferenz iſt vielmehr überzeugt, daß nur da, wo es Gottes Ehre und das Heil der Seelen erfordert, eine Unterſuchung vergangener Vor⸗ fälle nötig ſei, alſo wo etwa an einer Perſon der Bindeſchlüſſel gebraucht