# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S83 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. 83 § 6. In allen Fällen, in welchen der Präſes verhindert wird, ſelbſt zu fun⸗ gieren, oder wenn er ſeinen Stellvertreter dazu beauftragt, iſt letzterer be⸗ vollmächtigt, ſeine Stelle einzunehmen. § 7. Der Sekretär ſoll unter Mithilfe ſeines Stellvertreters das Protokoll führen, für deſſen Druck Sorge tragen, nachdem dasſelbe dem Präſes vor⸗ gelegt und von demſelben gebilligt iſt, die nötigen Abſchriften und Auszüge aus dem Protokoll beſorgen und wenigſtens ſechs Wochen vor Verſammlung der Konferenz dieſelbe in ſämtlichen Organen der mit der Synodalkonferenz verbundenen Synoden anzeigen. § 8. Der Schatzmeiſter hat die Aufſicht über die der Konferenz gehörigen Gel⸗ der zu führen, jährlich³) über den Stand der Kaſſe zu berichten und nach dem Auftrag der Konferenz und auf Anweiſung des Präſes und Sekretärs die betreffenden Gelder auszuzahlen. § 9. Was die Redeordnung betrifft, ſo ſoll jeder zu beſprechende Gegenſtand zuerſt deutlich und beſtimmt durch einen unterſtützten Vorſchlag vorgelegt und, wenn es gewünſcht wird, ſchriftlich eingereicht werden, ehe die Verhandlung desſelben vorgenommen wird. Wer dann darüber zu reden wünſcht, hat ſolches dem Präſes anzuzeigen, der nach der Ordnung der Anzeige dem Be⸗ treffenden das Wort zuſpricht. § 10. Dieſe Nebengeſetze können durch eine Mehrheit von zwei Dritteln ver⸗ mehrt, verändert oder auch aufgehoben werden. (S.-C. III, 46 f. und IV, 30 ff.) Erklärungen zu vorſtehenden Nebenbeſtimmungen und einzelne Beſchlüſſe. Der nach Vertagung der Sitzung abzuhaltende Gottesdienſt am Abend iſt als integrierender Teil der Sitzung zu betrachten. (S.-C. IV, 31.) Die Präſides der Synoden ſollen dafür ſorgen, daß, um der abzuhal⸗ tenden Gottesdienſte willen, ein Verzeichnis der erwählten Delegaten an den Pastor loci, in deſſen Kirche die Sitzungen der Synodalkonferenz ſtattfinden, gleich nach der Wahl eingeſandt werde. (S.-C. XVI, 66.) Die einzelnen Synoden der Synodalkonferenz ſollen in alphabetiſcher Reihenfolge verzeichnet und aufgerufen werden. (S.-C. IV, 32.) Die Synodalkonferenz fordert Einbringung ſchriftlicher Beglaubigungen der Delegaten. (S.-C. II, 4.) Falls einer der von irgend einer zur Synodalkonferenz gehörenden Synode erwählten Delegaten ſich nicht bei den Sitzungen der erſteren ein⸗ ſtellt, ſo iſt derſelbe desfalls von der betreffenden Synode zur Rechenſchaft zu ziehen, indem die Synodalkonferenz keine Jurisdiktion über ihn hat. (S.-C. III, 4.) Am Schluß der alljährlichen⁴) letzten Sitzung ſoll das Namenverzeichnis der Delegaten nochmals verleſen werden. (S.-C. IV, 31.) 3) Siehe Anm. z. § VI, c. 4) Siehe Anm. z. § VI, c.