# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S81 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. 81 ganzen Körpers und einzelner Teile desſelben zu kirchlichen Körperſchaften außerhalb ſeines Verbandes; Angelegenheiten äußerer und innerer, ſowie Emigrantenmiſſion; Kranken⸗ und Waiſenhausſache; lutheriſche Literatur im allgemeinen und lutheriſches Traktatenweſen inſonderheit; Sache der Aus⸗ bildung von Predigern und Schullehrern, und dergleichen. § VI. Art der Ausführung. a. Die Glieder der Synodalkonferenz: ſie ſind teils ſtimm⸗ fähige, teils nur beratende; erſtere ſind die von den betreffenden Synoden dazu delegierten Prediger und Gemeindedeputierten, letztere alle Anweſenden, welche entweder ſtehende Glieder der betreffenden Synoden ſind, oder doch in den nächſt zuvor abgehaltenen Synodalverſammlungen als Gemeindedepu⸗ tierte fungierten. Vorläufig iſt jede betreffende Synode, welche achtzig oder unter achtzig ſtimmberechtigte Glieder zählt, zur Wahl von vier Vertretern berechtigt; je vierzig ſtimmfähige Glieder über achtzig verleihen das Recht, zwei weitere Vertreter zu wählen; ebenſo jeder Bruchteil von vierzig, jedoch immer Prediger und Deputierte in gleicher Anzahl. b. Zeit der Abhaltung: alle Jahre im Juli. Spätere Ver⸗ änderung: alle zwei Jahre. (S.-C. VIII, 46.) c. Beamte des Körpers: Ein für ein Jahr,¹) aus den Theo⸗ logen, gewählter Vorſitzer und ein Schreiber, ſowie Schatzmeiſter, und je ein Stellvertreter. d. Sitzungszeit: höchſtens ſechs Tage. § VII. Konſtitution. Die Konſtitution der Synodalkonferenz tritt in Kraft, nachdem ſie von ſämtlichen betreffenden Synoden durch zuſtimmenden Beſchluß beſtätigt iſt; auch können allein durch ſolchen Beſchluß Veränderungen der Konſtitution Gültigkeit und Kraft erlangen; die Synodalkonferenz hat Macht, ihren Sta⸗ tuten ſolche Nebenbeſtimmungen beizufügen, welche weder den Konſtitutionen der betreffenden Synoden widerſprechen, noch Sachen der Synodalkompetenz in ihren Kreis ziehen. („Denkſchrift“ der zur Synodalkonferenz zuſammen⸗ tretenden Synoden, S. 5 ff., und A. XV, 90 ff.) Erklärung zu § 2 vorſtehender Konſtitution. Es iſt unrecht, daß eine Gemeinde in den Verband einer Synode, welche zur Synodalkonferenz gehört, aufgenommen werde, welche nicht den Namen einer evangeliſch⸗lutheriſchen Gemeinde tragen will, obwohl dieſelbe ſonſt die lutheriſche Lehre hat. (S.-C. V, 11.) Erklärungen zu § 4. Von „entſcheidender Gewalt“ in Sachen der Lehre und des Gewiſſens kann ſelbſtverſtändlich nicht die Rede ſein. — Bei allen an⸗ dern Gegenſtänden iſt jede einzelne Synode dadurch hinreichend geſichert, daß ſie ihre Zuſtimmung zu Verleihung ſolcher Gewalt verſagen kann. Eine „kirchenrechtliche Verbindung“ iſt da geſchehen, wo eine Synode der andern das Recht gegeben hat, in Sachen der Verfaſſung oder der Verwal⸗ tung mit zu entſcheiden. (S.-C. I, 74.) 1) Da die Synodalkonferenz ſeit 1879 (S.-C. VIII, 46) ſich nur alle zwei Jahre verſammelt, werden auch die Beamten auf zwei Jahre gewählt.