# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S80 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 80 Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. Konſtitution und Vereinbarungen der Synodalkonferenz. Am 10. Juli A. D. 1872 traten als größere kirchliche Körperſchaft fol⸗ gende Synoden zuſammen: Die Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode von Ohio und andern Staaten; die Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten; die Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode von Wisconſin und andern Staaten; die Norwegiſche Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode; die Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode von Illinois und andern Staaten; die Evangeliſch⸗Lutheriſche Synode von Minneſota, und zwar auf Grund folgender Konſtitution der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. § I. Name. Evangeliſch⸗Lutheriſche Synodalkonferenz. § II. Bekenntnis. Die Synodalkonferenz bekennt ſich zu den kanoniſchen Schriften des Alten und Neuen Teſtaments als Gottes Wort und zu dem Bekenntnis der evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche von 1580, genannt „Concordia“, als zu dem ihrigen. § III. Zweck und Ziel. Äußerer Ausdruck der Geiſteseinigkeit der betreffenden Synoden; gegen⸗ ſeitige Stärkung im Glauben und Bekenntnis; Förderung der Einigkeit in Lehre und Praxis und Beſeitigung vorkommender drohender Störung der⸗ ſelben; gemeinſchaftliche Tätigkeit für die gemeinſamen Zwecke; Anſtrebung einer Abgrenzung der Synoden nach territorialer Grenze, vorausgeſetzt, daß die Sprache nicht ſcheidet; Vereinigung aller lutheriſchen Synoden Amerikas zu einer rechtgläubigen amerikaniſch⸗lutheriſchen Kirche. § IV. Autorität. Die Synodalkonferenz iſt lediglich ein beratender Körper in allen Sachen, in welchen ihr nicht von ſämtlichen ſie konſtituierenden Synoden eine ent⸗ ſcheidende Gewalt verliehen iſt; allein die Geſamtheit der in ihr vertretenen Synoden hat über die Aufnahme kirchlicher Körperſchaften in den Verband der Synodalkonferenz zu entſcheiden, und kann alſo ſolche Aufnahme nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller verbundenen Synoden geſchehen; ſie hat darauf zu ſehen, daß regelmäßige gemiſchte Paſtoralkonferenzen durch Vermittlung der betreffenden Diſtriktspräſides eingerichtet und gehalten werden; ohne Zu⸗ ſtimmung ſämtlicher in der Synodalkonferenz vertretenen Synoden kann keine derſelben kirchenrechtliche Verbindungen mit andern kirchlichen Körpern ein⸗ gehen. § V. Gegenſtände der Tätigkeit. Kirchliche Lehre und Praxis; Verhältnis der Prediger und Gemeinden der einen Synode des Verbandes zu denen einer andern; Verhältnis des