# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1906_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. 1906. 37 Dinge hinziehen, deſto übler werden ſie, und deſto mehr werden die Herzen einander entfremdet. Ein Hauptnachdruck iſt zu legen auf die Geduld und das Vertragen in der Liebe. Wenn der Friede geſtört worden iſt, ſollen wir Geduld üben und nicht denken, wir müßten den Streit führen. Das iſt nicht die richtige Geſinnung. Wenn wir Geduld üben, können wir ganz ruhig dabei ſein und brauchen nicht nervös darüber zu werden. Selbſt wenn ein Part verletzt worden iſt, ſoll er nicht gleich ſagen: Gut, dann gehen wir auseinander! Die Einheit im Geiſte innerhalb der Synodal⸗ konferenz hat dazu gedient, daß die Reinheit der Lehre unter uns be⸗ wahrt geblieben iſt. Die Tatſache, daß wir in der Synodalkonferenz zuſammenſtehen, iſt nicht unwirkſam geweſen, daß wir in den Streitig⸗ keiten der letzten 25 Jahre bei der Wahrheit geblieben ſind. Selbſt alſo in dem Falle, daß jemand in einem Streitfalle übervorteilt worden wäre, ſollte er das in Geduld tragen, wenn er es nach Gottes Wort tragen kann. In den Vereinbarungen der Synodalkonferenz wird darauf auf⸗ merkſam gemacht, daß es in einzelnen Fällen das Richtige ſein kann, gewiſſe Dinge ſich ſelbſt zu überlaſſen, ohne daß man dann den Vorwurf befürchten müßte, als handle man nicht genau nach Gottes Wort. Als Beiſpiel diene etwa der Fall, daß zwei Gemeinden nach langjährigen Streitigkeiten dazu kommen, ernſtlich Frieden zu ſtiften. Da iſt es dann durchaus nicht erforderlich, daß man auf die allererſten Anfänge zurückgeht, um alles genau nach dem Rechte abzumeſſen. Es genügt völlig, daß man offenbare Verſtöße bekennt und verſpricht, ſie nicht wieder vorkommen zu laſſen; man braucht nicht alle Einzelheiten zu ſchlichten. Dann gibt es aber auch allerdings Fälle, bei denen immer auf Schlich⸗ tung gedrungen werden muß, nämlich wenn in einer Synode ein Bann verhängt worden iſt, der Betroffene ſich dann in eine andere Synode aufnehmen laſſen will und klagt, er ſei mit Unrecht gebannt. Ein ſolcher Fall muß immer beſehen und zum Austrag gebracht werden. Wenn jemand in einer Synode in den Bann getan worden iſt, hat die bannende Gemeinde und ſpäter auch die Synode die Gemeinſchaft mit dem Ge⸗ bannten aufgehoben. Wenn nun eine andere Synode mit dem Ge⸗ bannten in kirchliche Gemeinſchaft treten und alſo den Bann nicht als rechtmäßig anerkennen wollte, ſo läge da ſofort ein Zwieſpalt vor. In allen ſolchen Fällen muß genaue Unterſuchung ſtattfinden, und wir haben uns auch immer vergegenwärtigt, wie leicht es iſt, ſich in bezug auf ſolche Fälle zu einigen. Wir haben uns wegen ſolcher Vorkomm⸗ niſſe über drei Punkte geeinigt: 1. Es muß genau feſtgeſtellt werden, ob der Betreffende die Sünde wirklich begangen hat, deren man ihn be⸗ zichtigt; 2. es muß unterſucht werden, ob die Sünde eine Todſünde iſt, das heißt, eine ſolche, bei der der Glaube nicht beſtehen kann, oder ob es ſich vielleicht nur um ein Gebrechen handelt, wie es auch einem gläu⸗ bigen Chriſten ankleben kann; 3. es muß unterſucht werden, ob dem Betreffenden richtig nach Matth. 18 Vorhalt getan worden iſt. Wenn