# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1904_S46 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 46 Verhandlungen der zwanzigſten Verſammlung macht. Hier fordert die Rückſicht auf die Gemeinde, die nicht geärgert, ſon⸗ dern belehrt werden ſoll, daß der, der ihr Hirte, Wächter und Diener Chriſti ſein ſoll, nie miteinſtimmen darf in ihren Rath und Handel. Sogenannte Rückſichtnahme — hier gleichbedeutend mit nachgeben — um der verkehrten Stellung der Gemeinde, um einzelner Glieder, um des vorigen Paſtors willen u. dgl. iſt verwerfliche Rückſichtnahme, die nur zum Schaden für Paſtor und Gemeinde enden kann. Geht man aber den gottgewollten Weg, ſo muß es ſich endlich, wenn auch vielleicht durch viel Kreuz und Ungemach hindurch, bewahrheiten: „Er führet alles herrlich hinaus.“ Wir haben vorhin geſagt, daß die Zugehörigkeit zur Loge ebenſogut, ja, wir müſſen ſagen noch weit mehr, nämlich um ihres rationaliſtiſchen Cha⸗ rakters willen, von der rechtgläubigen, lutheriſchen Kirche ſcheidet, als die Zugehörigkeit zur katholiſchen, methodiſtiſchen oder ſonſt einer Sectenkirche. Dabei wollen wir nicht das Urtheil ſprechen, daß es nicht möglich ſei, daß ein einzelner Logenbruder unter Umſtänden noch ein Chriſt ſein, ein Kind Gottes geblieben ſein könne. Dies mag beſonders da der Fall ſein, wo ſo ein Logenmenſch ſagt: „Ich kann das abſolut nicht einſehen, daß es eine Sünde iſt, wenn man zur Loge gehört!“ Dies iſt eine ſehr allgemeine Rede, die Prediger bei ihren Verhandlungen mit Logenleuten oft zu hören bekommen: „Ich kann das nicht einſehen!“ Und dann wird auch wohl noch hinzugeſetzt: „Wenn mir das klar wäre, daß es eine Sünde iſt, wenn ich zur Loge gehöre, ſo würde ich ganz gewiß mich von der Loge ſcheiden; ich würde keine Stunde länger dazu gehören wollen. Aber ich kann mit gutem Gewiſſen ſagen: Ich ſehe nichts Schlechtes an der Loge und ſehe daher auch keinen Grund, aus der Loge austreten zu müſſen. Ich bin aber bereit, mich belehren zu laſſen, und werde die Loge verlaſſen, ſobald ich von der Sündhaftigkeit ihres Weſens überzeugt worden bin.“ In dieſem Ton wird viel geredet. Angenommen nun, es iſt wirklich ein „Nichteinſehenkönnen“ und kein hinter einem Nichtkönnen verſtecktes und verborgenes Nichtwollen, müßte da nicht am Ende trotz aller ſonſtigen Bedenken doch eine Verweigerung des Sacraments unterbleiben? In ſolchen Fällen dürfen wir nicht vergeſſen, daß 1 Cor. 11, 28. 29. geſchrieben ſteht: „Der Menſch prüfe aber ſich ſelbſt, und alſo eſſe er von dieſem Brod und trinke von dieſem Kelch. Denn welcher unwürdig iſſet und trinket, der iſſet und trinket ihm ſelber das Gericht.“ Auf Grund dieſes Wortes muß man ſagen, daß damit, daß jemand ein Chriſt wirklich iſt, noch nicht geſagt iſt, daß ihm Antheil am heiligen Abendmahl zuſteht. Wir haben das im erſten Theil auseinandergeſetzt, daß es nöthig iſt, daß ein Chriſt fähig iſt zu einer gewiſſen Selbſtprüfung. Er muß ſich prüfen können, ob er ſich in einem Zuſtand befindet, wie Gott ihn von einem Communicanten fordert. Ein Abendmahlsgaſt muß eine gewiſſe Reife beſitzen, oder, wie Luther ſagt: „Es gehört eine Tüchtigkeit dazu.“ Das heißt nicht, daß er einen beſtimmten Grad von Frömmigkeit erreicht haben müßte; denn wenn man warten wollte,