# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1858_S325 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ströbel und „Lehre und Wehre.“ 325 man wirklich blos die „„auf Einem Grunde des Glaubens stehenden Lutheraner““ Nordamerika's versammeln, so durfte man nimmermehr zurückweisen, was schon im Märzheft 1856, S. 85 von einem Ungenannten gefordert wurde: „„Die Theilnahme an der Conferenz muß bedingt sein durch die rückhaltslose Zustimmung zu dem Concordienbuch von 1580, oder was dasselbe besagt, zur ungeänd. Augsb. Conf., aufgefaßt und verstanden im Sinne der übrigen Bekenntnißschriften von der Apologie an bis zur Formula Con- cordiae““—so kennt Ströbel eben unsere hiesigen kirchlichen Verhältnisse nicht. Es gibt erstlich hier viele rechtschaffene Männer, welche mit anderen Bekenntnissen, als der Augustana, nie bekannt geworden sind, namentlich nicht mit der Concordienformel, die daher, obwohl sie die Augustana in ihrem wahren Sinne, also im Sinne der ganzen Concordia, annehmen, dennoch ehrlicherweise das ihnen noch unbekannte Buch nicht unterschreiben können, obwohl sie dem darin niedergelegten Glauben oft aufrichtiger zugethan sind, als viele, die, leichtfertig wie sie sind, der Formalität einer zu leistenden Unterschrift sich unbedenklich unterziehen. Sollen nun jene wegen ihres Mangels an theologischer Erkenntniß von einer Conferenz ausgeschlossen werden, die die Absicht hat, zu wahrer und tiefer Einigkeit auf Grund des kirchlichen Bekenntnisses zurückzuführen und dieselbe zu stärken? Gerade sie sind es ja, um welcher willen insonderheit eine solche Conferenz Bedürfniß ist. Zum andern gibt es hier Synoden, welche eben nur die Augustana zu ihrer Bekenntnißgrundlage haben, was ihnen an sich so wenig den Charakter lutherischer Synoden nimmt, als anderen Landeskirchen, die auf derselben Basis stehen, z. B. der norwegischen. Ist es nun allerdings zu beklagen, wenn gerade hier in dem Lande der Secten so viele Synoden nicht auch jene Bekenntnisse ausdrücklich zu den ihrigen gemacht haben, welche ja einst durch ähnliche Verwirrungen nöthig geworden sind, wie sie jetzt hier herrschen; so soll eben die Abhaltung unserer Conferenz dazu dienen, jene rechtschaffenen Männer in die Bekenntnisse unserer Kirche tiefer einzuführen und so es zu fördern, daß immer mehr lutherisch sich nennende Synoden das Kleinod, welches unsere Kirche an ihren umfangreichen Bekenntnissen besitzt, erkennen und sich aneignen. Dies anticipiren wollen, ist das Setzen eines Zustandes, wie er nicht ist und ohne welchen es keiner Conferenz bedürfte. Zum dritten geschieht in der That, was man fordert. Da jeder, welcher die Augustana rückhaltslos annimmt, sie nicht anders annehmen kann, als sie in den folgenden Confessionen bis zur Concordienformel „aufgefaßt und verstanden“ wird; so ist es denn auch wirklich bisher fort und fort Praxis der Conferenz gewesen, bei dem Aufsuchen des wahren Sinnes der Augustana die folgenden Bekenntnisse zu Rathe zu ziehen und denselben als Schriften, in denen die authentische Erklärung des Bekenntnisses von 1530 von Seiten unserer Kirche enthalten ist, unbedingt zu folgen. Wir meinen, gerade das ist der rechte Weg, den wir in unseren Verhältnissen gehen müssen. Und wollte Gott, man gienge diesen Weg in Deutschland und verließe das Pochen auf den „rechtlichen Bestand“ und die formelle Anerkennung und Unterschrift! — Doch dies sei hierüber genug. —