# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1904_S19 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1904. 19 von Herzen ſeine Sünden bereut, an JEſum Chriſtum glaubt und den ernſt⸗ lichen Vorſatz hat, ſein ſündliches Leben zu beſſern, iſt gewiß würdig und ge⸗ ſchickt, zum heiligen Abendmahl zu gehen, und doch kann die Rückſicht auf die Gemeinde es fordern, daß er zunächſt davon abſtehe oder nicht ſo ohne Weiteres zum Sacrament gehe. Ein Beiſpiel. Jemand hat ſich mit ſeinem Bruder bitter entzweit. Sie haben ſich gezankt und geſchmäht, geläſtert und geſchlagen. Sie haben ſich mit einander verſöhnt, dazu in aufrichtiger Reue Vergebung geſucht bei ihrem Gott. Solches geſchah heute, und zwar alles in der Stille; ſo mögen ſie denn morgen getroſt dem Teufel zum Trotz zum Tiſche des HErrn gehen. Geſchah ſolches aber öffentlich, war der Zank viel⸗ leicht auf der Straße vor den Augen und Ohren der Gemeinde, ſo müßten die Betreffenden gewiß am nächſten Tage vom Tiſche des HErrn fern bleiben. Das fordert die Rückſicht auf diejenigen, mit denen ſie zum Sacrament gehen würden. Die Gemeinde hat nun etwas gegen ſie und — die Gemeinde würde geärgert werden, das heißt, die größte Gefahr iſt da, daß ſie ein gut Stück von ihrer Hochachtung des Sacraments verlöre, wenn dieſe Brüder ſo ohne Weiteres zum Sacrament gehen würden. Sie müſſen zuvor hingehen zur Gemeinde und ſich zuerſt mit ihr verſöhnen, ehe ſie kommen und opfern ihre Gaben. Ein Gang zum heiligen Abendmahl würde in ſolchem Falle mehr nach dem Act eines auf Gnade ſündigenden als eines Gnade ſuchenden Her⸗ zens ausſehen. — So kann die Rückſicht auf die Gemeinde es fordern, von einem Abendmahlsgange abzuſtehen, resp. den Prediger berechtigen, zwar nicht das Sacrament, aber den ſofortigen Genuß desſelben zu verweigern, ſollte er darum gebeten werden. Faſſen wir nun zum Schluß einmal kurz zuſammen, was wir aus den durchgenommenen Schriftſtellen dafür lernen, wann das heilige Abendmahl verweigert werden muß. Das heilige Abendmahl muß da verweigert werden, wo etwas vorliegt in Lehre oder Wandel, was um Chriſti und der Gemeinde willen zuvor auf Grund der Schrift durch eine öffentliche Buße oder durch eine zuſagende oder abſagende Erklärung, resp. That — oder auch durch beides — auf den gottgefälligen Stand gebracht werden muß, und wo der das Sacrament Begehrende ſich weigert, dieſen Schritt zu thun, oder auch, wenn er ihn thun will, aber noch keine Gelegen⸗ heit gehabt oder genommen hat, ſein Vorhaben auszuführen. Desgleichen ſolchen, bei denen es erſichtlich und er⸗ kenntlich iſt, daß ihnen die Fähigkeit zu der für den Abend⸗ mahlsgenuß erforderlichen Selbſtprüfung abgeht. So ſchreiben die Schmalkaldiſchen Artikel (IX: Vom Banne): „Den großen Bann, wie es der Pabſt nennet, halten wir für ein lauter weltliche Strafe und gehet uns Kirchendiener nichts an. Aber der kleine, das iſt, der rechte chriſtliche Bann, iſt, daß man offenbarliche, halsſtarrige