# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1904_S18 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 18 Verhandlungen der zwanzigſten Verſammlung Recht iſt ohne Zweifel, was Spener ſchreibt: „Wo es Sünden ſind, die der Prediger in ſeinem Gewiſſen für Sünde hält, aber die Sache nicht aus Gottes Wort alſo demonſtriren kann, daß das Gewiſſen des andern über⸗ zeugt oder ihm alle Entſchuldigung benommen werden mag . . ., wo die Frage iſt von Sachen, die an ſich Mitteldinge ſind, aber zu anderer Aergerniß ge⸗ braucht werden mögen, und aber es dann zum Disputat kommt, ob es wahrhaftig ein Aergerniß ſei oder nicht, da, achte ich, müſſe man mit großer Behutſamkeit gehen, daß man der Sache weder zu viel noch zu wenig thue. Nach meiner Meinung mag und ſoll der Beichtvater der Per⸗ ſon dasjenige vor Augen ſtellen, was er an derſelben ſündlich hält, und ſeine Urſachen anführen, ob dieſelbe in ihrem Gewiſſen der Sünden auch überzeugt und zur Erkenntniß derſelben gebracht werden möchte. Findet ſie ſich in dem gerührt und erkennt die Sünde, ſo iſt's eine Sache, wie mit andern auch, da die Sünden bekenntlich, das iſt, eingeſtanden ſind. Findet ſie ſich aber nicht überzeugt . . ., da achte ich genug, der Beichtvater bezeuge ſein Leidweſen über dieſes, daß ſie es nicht begreifen könne, und nach genugſamer Erinnerung ihres Gewiſſens und Warnung über die Gefahr, da ihr Herz ſo bewandt wäre . . ., laſſe er ſie zum Genuß der Güter, die er keinem verſagen kann, deſſen Sünde nicht zur Ueberzeugung des Gewiſſens aus Gottes Wort hat können erwieſen werden." (A. a. O. IV, 63.) Spener redet hier von Mitteldingen, deren Gebrauch in der chriſtlichen Freiheit liegt; daß deren Gebrauch zur Sünde wird, wenn der Nächſte da⸗ durch geärgert wird, wo dann die Sünde nicht in der Sache, ſondern im Ge⸗ brauch liegt, will er nicht anfechten. Die Erkenntniß, daß der Mißbrauch der chriſtlichen Freiheit, alſo z. B. wo der Nächſte dadurch geärgert wird, Sünde iſt, gibt die Schrift; aber ob in dem einzelnen Falle ein Mißbrauch vorliegt, wirklich jemand geärgert wird, iſt allemal eine Frage, und die Beantwortung der Frage hängt ab von der nöthigen Einſicht in die Verhältniſſe und dem geiſt⸗ lichen Erkenntnißvermögen deſſen, dem der Gebrauch der chriſtlichen Freiheit freiſteht, resp. um der Liebe willen davon abzulaſſen hat. Dementſprechend urtheilt in den oben citirten Worten Spener. Wo es ſich um Dinge han⸗ delt, die nach der Schrift einfach Sünde ſind, da ſoll ſelbſtverſtändlich nicht gelten, was Spener hier ſagt. Würde ein Irrlehrer, oder Meineidiger, oder Dieb erklären, er könne dies nicht einſehen, daß das, was er gethan habe und noch thue, Sünde ſei, ſo iſt dieſer entweder für einen ganz verſtockten Böſe⸗ wicht oder für einen Narren zu halten. Den Zutritt zum heiligen Abend⸗ mahl könnte ihm ſeine Erklärung vom Nichtverſtehen nimmer eröffnen. Sehen wir hiervon ab, ſo ſehen wir aber doch, daß uns dieſe Schrift⸗ ſtelle, 1 Cor. 10, 14.—11, 1., die Rückſichtnahme auf die Gemeinde beim Theilnehmen am Sacramente ſchärft. Es iſt, wie Luther ſchreibt, ein Mahl der Gemeinſchaft. „Gemeinſchaft heißt hie das gemeine Gut, deß viele theilhaftig ſind und genießen, als das unter ſie alle als insgemein gegeben wird. . . . Daher es auch von Alters her Communion heißet." Jemand, der