# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1900_S41 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1900. 41 Heiland aller Menſchen iſt und ſich für alle zur Erlöſung gegeben hat, alſo daß ſeiner Chriſten Herz mit Liebe zu allen Menſchen erfüllt ſein ſoll. Eine dritte Bürgertugend iſt die Beachtung der Rechte des Nächſten. Auf dieſer Tugend beruht eigentlich die Möglichkeit der repu⸗ blicaniſchen Regierungsform, daß nämlich dem einzelnen Bürger das höchſte Maß von Rechten gewährt bleibe, das ſich irgendwie mit dem Wohler⸗ gehen des Nächſten und einem geordneten Staatsweſen vereinbaren läßt. Je weniger die Rechte des Einzelnen eingeſchränkt ſind, je größer der Spiel⸗ raum iſt, welcher der perſönlichen Freiheit gelaſſen wird, deſto nöthiger iſt es aber auch, daß jeder auf die Rechte des Nächſten gebührende Rückſicht nehme, weil ein Ueberſchreiten der Grenzen eine Einſchränkung der Freiheit nothwendig macht. Beachten wir in dieſem Stück die landläufige Moral, welche auch die Staatsſchulerziehung beherrſcht, ſo ſehen wir es klar vor Augen, daß ſie die Rechte des Nächſten nur gerade ſo weit unangetaſtet läßt, als ſie uns nicht ſelbſt hinderlich ſind. Im Geſchäftsleben inſonderheit tritt dieſer Grundſatz zu Tage. Während das Land unter dem Druck der Monopole und Truſts ſeufzt, erkennen nur wenige, daß das Streben nach Monopoliſirung in allen Erwerbszweigen lediglich auf ſündlicher Selbſtſucht beruht. Viele finden gar nichts Unrechtes dabei, wenn es heißt: Der Ge⸗ ſchäftsmann kann heut zu Tage nicht exiſtiren, ohne zu betrügen. Während es im Handel offenbar das Richtige iſt, daß der Verkäufer ſeine Kunden ehrlich bediene, ſo macht ſich immer mehr die umgekehrte Ordnung geltend, und man ſtellt den Grundſatz auf: Der Käufer hat die Pflicht zuzuſehen, daß er nicht betrogen werde. Kurz, das Streben geht im Allgemeinen dahin, daß man in Beeinträchtigung der Rechte des Nächſten ſo weit gehe als irgend möglich, es ſei mit Recht oder mit einem Schein des Rechts. Wie ſtellt ſich hierzu die chriſtliche Erziehung in der Gemeindeſchule? Sie ſagt mit St. Paulus Phil. 2, 4.: „Ein jeglicher ſehe nicht auf das Seine, ſondern auf das, das des andern iſt.“ Und warum? Weil „ein jeglicher geſinnet ſein ſoll, wie JEſus Chriſtus auch war“, der ſich um unſertwillen aufs tiefſte erniedrigte und ſeiner Gottesherrlichkeit äußerte, V. 5. Auch dieſe Tugend wird auf den rechten Grund, auf Chriſtum, ge⸗ ſtellt. Durch das Evangelium bringt es die Gemeindeſchule zuwege, daß der freie Wille entſteht, um der Liebe willen auf das eigene Recht Verzicht zu leiſten und ſein Leben im Dienſt des Nächſten zu verzehren. Die chriſtliche Gemeindeſchule weiſt hin auf 1 Cor. 10, 24.: „Niemand ſuche, was ſein iſt; ſondern ein jeglicher, was des andern iſt.“ Wenn dieſer Satz in ſeinem Zuſammenhang auch zunächſt von der Rückſicht auf die Schwachen im Ge⸗ brauch der chriſtlichen Freiheit handelt, ſo enthält er offenbar die allgemein gültige Regel, daß der Chriſt den Schwachen inſonderheit weiche, alſo viel mehr noch ihre Rechte berückſichtige. Es läßt ſich hieraus für jeden unbefangenen Chriſten die Richtigkeit der Behauptung erweiſen, daß die chriſtliche Gemeindeſchule die einzige