# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1858_S307 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Wahre und falsche Exclusivität. 307 ausscheidet. Auszuscheiden, streng auszuscheiden hat jeder Lehrer an Kirche und Schule alles Das, was nicht übereinstimmt mit den Lehren der heiligen Schrift, wie dieselben in den Bekenntnißschriften wiedergegeben sind. In diesem Sinne also darf er nicht nur exclusiv sein, sondern soll und muß es sein, wenn er nicht seinen Verpflichtungseid brechen, also auf deutsch meineidig werden will. In dieser Beziehung muß auch das Ministerium exclusiv sein; denn es ist durch denselben Eid gebunden und verpflichtet, alles Das zu bekämpfen, was gegen die Lehre und gegen das Bekenntniß unsrer Kirche streitet. Auch das Ministerium muß exclusiv sein, wenn es nicht seine Pflicht, seinen Eid verletzen will. Wenn aber Jemand mit Verleugnung der christlichen Liebe und mit Verleugnung aller Demuth um deswillen, weil er fest auf dem Bekenntnisse steht, sich für etwas Besseres hält und Andersglaubende verachtet oder verdammt, so ist das eine falsche, eine ganz verwerfliche Exclusivität, die im grellsten Widerspruche steht mit den Lehren unsrer Kirche. Es fragt sich nun, welche Gattung von Exclusivität ist gemeint worden, als man dem Ministerium exclusive Tendenzen zuschrieb? In allen den, zwei lange Sitzungen hindurch gehaltenen Reden der zweiten Kammer ist auch nicht ein einziger Fall namhaft gemacht worden, der nur einigermaßen den Schein aufkommen ließe, als ob dem Ministerium jene falsche Exclusivitätsrichtung schuld zu geben wäre. Meine Herren, Das, worüber man klagt, das ist eben die richtige, die unerläßlich nöthige Exclusivität, das ist das Festhalten am Bekenntnisse. Dies ist aber nicht zu tadeln, dies ist vielmehr zu loben. Das muß man fordern und verlangen von jeder kirchlichen Behörde und von dem Ministerium zu allererst. Von demselben Standpuncte aus sind auch die in der jenseitigen Kammer gehaltenen Aeußerungen zu betrachten, welche darüber klagen, daß in neuester Zeit die Bekenntnißtreue so scharf betont werde, und die Aeußerungen, welche sagen, das Cultusministerium müsse „über den Parteien stehen.“ Meine Herren! Das Cultusministerium, als Kirchenregiment der lutherischen Kirche, darf weder über, noch unter, noch innerhalb der Parteien stehen; es muß einzig und allein stehen auf dem unwandelbaren Grunde des guten Bekenntnisses unsrer Kirche, und ebenso, meine Herren, ist es verpflichtet, bei jeder Anstellung gewissenhaft und streng nach der Bekenntnißtreue des Anzustellenden zu fragen, da es verantwortlich dafür ist, daß das Bekenntniß und die Lehre in der Kirche rein und unverfälscht erhalten werde. Jeder Geistliche und Lehrer weiß, welches dieses Bekenntniß unsrer Kirche ist. Harmonirt dieses Bekenntniß mit seiner persönlichen Glaubensansicht nicht, so zwingt ihn Niemand, diese Stelle anzunehmen; hat er sie aber angenommen, so muß er festhalten beim reinen Bekenntnisse oder er bricht seinen Eid. Mit einem Wort, er muß exclusiv sein.... Es bleibt nun nur noch übrig, mit wenigen Worten der Klagen zu gedenken über eine exclusive Partei in der lutherischen Kirche. Es fragt sich auch hier wieder: ist damit eine falsche oder richtige Exclusivität gemeint? Die Partei, die im richtigen Sinne exclusiv ist, ist sehr groß und stark! es ist eben die ganze evangelisch⸗lutherische Kirche