# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1900_S13 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1900. 13 nachdem er die Gründe für die Nothwendigkeit chriſtlicher Schulen dargelegt hatte, läßt er ſich den Einwurf machen: Ja, das ſteht doch den Eltern zu! Und dieſen Einwurf weiſt er nicht etwa zurück, ſondern antwortet: Iſt recht geredet. Aber er zeigt dann, daß die Rathsherren, wie die Dinge damals lagen, die Pflicht nicht von ſich weiſen könnten, ſich des Jugendunterrichts anzunehmen; denn zum Wohlbeſtand des Staates gehöre allerdings eine wohlerzogene Jugend. Was Luther für einen Nothſtand anſah, hat man ſpäter zur Tugend gemacht, und jetzt hat in Deutſchland der Staat den Unterricht der Kinder gänzlich an ſich geriſſen. Ganz anderer Art ſind die Verhältniſſe in unſerm Land. Hier iſt die Staatsſchule religionslos und ſoll es ſein. Staat und Kirche ſind hier völlig geſchieden. Wenn der Staat ſeinen Bürgern nicht eine beſtimmte religiöſe Ueberzeugung vorſchreiben, überhaupt in ihre Gewiſſensangelegenheiten ſich nicht einmiſchen darf, ſo ſteht ihm auch nicht das Recht zu, die religiöſe Er⸗ ziehung der Kinder zu übernehmen. Wie ſollte dies auch möglich ſein? Soll die Staatsſchule wirklich allgemeine Volksſchule ſein, ſo kann ſie ja nicht irgend ein Religionsbekenntniß zum Unterrichtsgegenſtand machen, weil da⸗ mit allen Andersdenkenden die Benutzung der Schule unmöglich gemacht wäre. Aus dem Grundſatze der Religionsfreiheit folgt mit Nothwendigkeit die Religionsloſigkeit der Staatsſchule. Bei der Beurtheilung einer ſolchen Staatsſchule iſt nun dreierlei ins Auge zu faſſen. Erſtens: Aus der Staatsſchule iſt grundſätzlich die Religion als Unterrichtsgegenſtand ausgeſchloſſen. Zwar hat man hier und dort wieder und wieder den Verſuch gemacht, wenigſtens das Bibelleſen in den Stundenplan einzufügen. Aber alle Pädagogen und Staatsſchulbeamten, die ſich hierüber ausſprechen, kommen ſchließlich zu dem Reſultate, daß man zwar das Leſen der Bibel um ihres unbeſtreitbaren lite⸗ rariſchen, hiſtoriſchen und moraliſchen Werthes willen dulden könne, aber ſobald Einſprache dagegen erhoben werde, jegliche Benutzung der Bibel unter⸗ laſſen müſſe, weil ſie eben ein Religionsbuch ſei. So iſt die Bibel grund⸗ ſätzlich aus der Staatsſchule ausgeſchloſſen, ſelbſt in der einfachen Form, daß hie und da ein Abſchnitt aus ihr vorgeleſen wird. In einem Leitartikel des “School Journal” vom 27. Januar 1900 finden wir hierüber Fol⸗ gendes: „Die Schule iſt ein Sammelplatz für Kinder von jeder Art reli⸗ giöſen Glaubens, und es iſt abſolut nothwendig, daß alles weggelaſſen werde, was Bürgern anſtößig iſt. Wollen die Leute, daß die Bibel geleſen werde, recht und gut; man laſſe es geſchehen ohne Auslegung. Erhebt ſich aber Widerſpruch, ſo laſſe man ſelbſt dies gehen. Es iſt die Aufgabe der Eltern und der Kirchen, für die religiöſe Unterweiſung der Kinder Sorge zu tragen; die Gemeinſchule muß wirklich Gemeinſchule bleiben.“ (The school is the gathering ground for children of every form of reli- gious belief, and it is absolutely necessary that whatever offends citizens should be omitted. If the people want reading of the [Am Rand: handgezeichnete Tintenklammer um das Zitat — keine gedruckte Schrift.]