# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1900_S10 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 10 Verhandlungen der achtzehnten Verſammlung errichtet, ſo darf das nicht in der Meinung geſchehen, als ſeien nun die Eltern ihrer Pflichten gegen ihr Kind überhoben. Ja, ſelbſt das Recht der Eltern, über Benutzung oder Nichtbenutzung der Schule zu entſcheiden, darf ihnen nicht genommen werden, wenngleich es in den allermeiſten Fällen nicht ſchwer halten wird, einen chriſtlichen Vater zu überzeugen, daß er ſein Kind in die Gemeindeſchule ſchicken ſolle. Wie nun aber niemand den Eltern die Pflicht abnehmen kann, ihre Kinder chriſtlich zu erziehen, ſo dürfen ſie dieſe auch auf niemand abladen wollen. Wohl dürfen ſie jede gute Gelegenheit benutzen, durch welche ihnen Hülfe geleiſtet wird. Aber ſie ſind es, die die Verantwortung für ihre Kinder haben und behalten von Anfang bis zu Ende, auch wenn ihnen bei der Erziehung der Kinder andere zur Seite ſtehen. Wir können es nie zu ſcharf und nachdrücklich betonen, daß Eltern ſich ihrer Pflicht nie entledigen können und dürfen. Damit ſteht nun keineswegs im Widerſpruch, daß die Sorge für das geiſtliche Wohl der Jugend, alſo auch für ihren chriſtlichen Unterricht und ihre Erziehung, auch dem von Chriſto eingeſetzten öffentlichen Predigtamt befohlen ſei. Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu unterweiſen, ihre eigenen Kinder. Sobald eine Gemeinde da iſt, ſind alle Kinder in ihr dem Paſtor zur Seelſorge übergeben, nach dem Worte Chriſti an Petrus, nicht nur die Schafe, ſondern auch die Lämmer zu weiden, und nach ſeinem Be⸗ fehle an die Gemeinde, daß ſie diejenigen, welche durch die Taufe ſeine Jünger geworden ſind, lehren ſolle, alles zu halten, was er den Zwölfen geboten hat. Alſo darf ſich der Träger des öffentlichen Amtes in der Ge⸗ meinde der Pflicht nicht entziehen, die Kindlein um ſich zu ſammeln und ihnen in einer für ſie paſſenden Weiſe das Wort Gottes nahe zu bringen. Aber auch dadurch, daß ein Paſtor oder ein von der Gemeinde für dieſen beſonderen Dienſt ihm zur Seite geſtellter Gehülfe ihre Pflicht an den Klei⸗ nen treulich verrichten, ſind die Eltern ihrer Pflicht nicht entbunden; auch dann bleibt für ſie das Wort in ſeiner vollen Kraft: „Ihr Väter, ziehet eure Kinder auf in der Zucht und Vermahnung zu dem HErrn.“ Es fragt ſich nun aber, ob das chriſtliche Haus dieſer Pflicht Genüge zu thun im Stande iſt. Es gab Zeiten, in welchen das der Fall war. Denken wir nur an die Urzeit der Welt, wo die alten Patriarchen bei ihrem langen Lebensalter ihren Kindern, Enkeln und Urenkeln auf viele Geſchlechter hinaus als geſchickte und erfahrene Lehrmeiſter dienen konnten. Auch bei den Erzvätern war der Vater der eigentliche Lehrer ſeiner Kinder, und dieſe Weiſe war für ganz Iſrael in Ausſicht genommen. Von Abraham ſagt Gott ſelbſt 1 Moſ. 18, 19.: „Er wird befehlen ſeinen Kindern, und ſeinem Hauſe nach ihm, daß ſie des HErrn Wege halten, und thun, was recht und gut iſt.“ Jakob „richtete einen Altar zu, und rief an den Namen des ſtarken Gottes Iſrael“, 1 Moſ. 33, 20., lehrte auch ſeine Kinder dieſen Namen kennen und anrufen. Durch Moſes gebietet Gott allen Iſraeliten, die