# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S50 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 50 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung III. Durchſicht der Synodalberichte. Von den Committeen, die durch den Ehrw. Präſes zur Durchſicht der verſchiedenen Synodalberichte beſtellt worden waren, legten nur vier ihren Bericht ab; zwei dieſer Berichte wurden an neue Committeen verwieſen, da ſie je nur eine Namensunterſchrift aufwieſen. Da die Committeen ſich in ihrer Aufgabe ſo ſehr nachläſſig bewieſen hatten und ein Committeemitglied darüber Klage führte, daß er den Bericht nicht erhalten habe, den er durch⸗ ſehen ſollte, ſo beſchloß die Synodalconferenz, daß die Berichte künftig durch den Secretär der Synodalconferenz an die einzelnen Committeemit⸗ glieder geſchickt werden ſollen. IV. Erklärungen über die Conſtitution. Folgender Bericht einer Committee, das zur Beantwortung zweier, der Synodalconferenz vorgelegten Fragen eingeſetzt worden war, wurde an⸗ genommen. 1. Die Frage betreffend, wie § 7 der Vereinbarung mit der Wis⸗ conſin⸗Synode zu verſtehen ſei, machen wir darauf aufmerkſam, daß dieſer Paragraph nicht ein Theil der Geſetze der Synodalconferenz iſt, ſondern zu einer ſpeciellen Vereinbarung gehört, welche zwiſchen den Synoden von Wisconſin und Miſſouri getroffen wurde, und daß daher, falls der betref⸗ fende Paragraph einer authentiſchen Erklärung bedarf, nicht die Synodal⸗ conferenz, ſondern die beiden Synoden Wisconſin und Miſſouri die zu⸗ ſtändige Behörde ſind. 2. Die Frage betreffend, ob innerhalb der Synodalconferenz ein Paſtor, der einen Beruf an eine Gemeinde annimmt, die zu einer andern Synode gehört, als die, mit welcher er bisher verbunden war, gehalten ſei, ſich der Synode anzuſchließen, von welcher ſeine Gemeinde ein Theil iſt, erlauben wir uns, daran zu erinnern, daß ſich über dieſe Frage die Verſammlung der Synodalconferenz vom Jahre 1888 ſo erklärt hat: „Wenn eine Ge⸗ meinde, die bisher von einer Synode bedient worden iſt, ohne gliedlich an⸗ geſchloſſen geweſen zu ſein, einen Paſtor aus einer andern Synode direct beruft, ſo ſoll der betreffende Paſtor gehalten ſein, ebenſo zu handeln, wie bei einer Synodalgemeinde. Er ſoll vor Annahme des Berufs dem Präſes der Synode, welche bisher die Gemeinde bediente, Anzeige machen, und im Falle der Annahme des Berufes ſich der betreffenden Synode an⸗ ſchließen. V. Michigan⸗Synode. Um die Stellung der Synodalconferenz zu dieſer Körperſchaft feſt⸗ zuſtellen, wurde folgender Committeebericht angenommen: Da die Gemeinden und Paſtoren, welche als Glieder der alten Michi⸗ gan⸗Synode der Synodalconferenz angehört haben und nun als Diſtricts⸗