# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 37 Wir müſſen feſthalten, daß es nicht verwerflich iſt, Bier auszuſchenken und an einen Kunden zu verabreichen, wo es die Verabreichung eines Labe⸗ trunkes ſein wird; ſondern das iſt ein rechter Gebrauch von Seiten deſſen, der den Trank verabreicht, und deſſen, der ihn genießt, und vor Gott un⸗ verwerflich. Wir nüchternen Chriſten gebrauchen ein ſolches Geſchäft, ſo weit es einen rechten Gebrauch hat, in dem Maße, in welchem der Aus⸗ ſchank ruhig beſtehen könnte, da nichts Verwerfliches daran wäre. Wir billigen damit keineswegs irgendwelche Ausſchreitungen, die an dem Orte ſtattfinden, ſondern thun das, was uns von Gott ſelber freigegeben iſt, daß wir alle Gaben Gottes als Gottesgaben gebrauchen und ſie uns da holen, wo wir ſie bekommen um rechtſchaffenes, gutes Geld. Freilich können die Umſtände auch derart ſein, daß man ein Kind nicht in eine Wirthſchaft ſchicken ſollte, daß man ſelber noch weniger hineingehen ſollte, wenn nämlich ſchon das Hineingehen und Wiederherauskommen aus einem ſolchen Orte den Menſchen anrüchig machte, wenn z. B. mit der Wirthſchaft feile Dirnen in Verbindung ſtünden, die da ihr Gewerbe trieben. Da wird man alſo zuſehen müſſen, ob man ein ſolches durch hinzutretende Umſtände verwerf⸗ liches Geſchäft mit gutem Gewiſſen mitgebrauchen kann, inſofern es auch eine unanſtößig, ſittlich zu rechtfertigende Verwendung hat. Zum Bei⸗ ſpiel gerade auch in letzterem Falle, ſobald mit einem Ausſchank zugleich ein Freudenhaus verbunden iſt, gehe man da nicht mehr hin, weil das Freuden⸗ haus nie und nimmer einen richtigen Zweck hat, niemals richtig nach Gottes Ordnung gebraucht werden kann und überall, unter allen Umſtänden eine Schand⸗ und Laſterhöhle iſt. So kann auch ein Wirthshaus, in dem nicht dieſe Art von Greueln getrieben wird, doch in dem Maße anrüchig ſein, daß ein Chriſt nicht mehr dahin geht, um auch damit ein Zeugniß ab⸗ zulegen vor ſeinen Mitbürgern, daß er dies Haus als einen Gemeinſchaden anſieht, der gar nicht mehr da ſein ſollte. So wird denn auch dem Ge⸗ wiſſen des Einzelnen recht zu rathen ſein, wenn man den einzelnen Fall auf ſeine Umſtände anſieht. Wo nun in einer Gemeinde Gefahr iſt, daß Gemeindeglieder ſich ſol⸗ chen Gewerben widmen, mit denen ſie die Liebe Gottes und des Nächſten verletzen würden, da iſt vonnöthen, daß von der Kanzel, in der Schule, im Confirmandenunterricht und in den Chriſtenlehren gehörigen Ortes und zu gehöriger Zeit die Gemeinde unterrichtet werde, was von ſolchen Gewerben zu halten ſei. Das iſt nicht nur in jungen, neuen, weniger geſchulten Ge⸗ meinden nöthig, ſondern auch in alten Gemeinden, beſonders in unſern Tagen, wo das Weltweſen ſo mächtig gerade in die alten Gemeinden hineinzufluthen begonnen hat; da muß das Geſetz gehandhabt werden, und zwar ſcharf, ſo daß jeder verſteht, was gemeint iſt. Sodann aber muß man nicht meinen, daß man mit dem Geſetz den Schaden wirklich abthun oder auch nur eindämmen kann, wie es in einer chriſtlichen Gemeinde ſein ſoll; ſondern das muß man wieder dem Evangelium zutrauen und die