# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S32 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 32 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung laſſen wird, als Unterlaſſungsſünde zur Zeit noch in das Vaterunſer der Gemeinde und das tägliche Vaterunſer der einzelnen Gemeindeglieder ein⸗ geſchloſſen bleiben muß, das iſt eine andere Frage; da kann man wohl, wie man mit einem einzelnen Chriſten Geduld hat, mit einer ganzen Ge⸗ meinde Geduld haben. Man muß einer Schweſtergemeinde die Ehre an⸗ thun, daß man ſie auch da behandelt als eine wirkliche Schweſter, mit der man auch ſchweſterlich, wie das durch die Umſtände begründet iſt, Geduld hat, Liebe übt und dieſe Liebe aber auch beweiſt, indem man dazu hilft, daß es da beſſer werde, daß, wo die Gemeindeglieder unter einander in Berührung kommen, die Glieder der ſtärkeren die Glieder der ſchwächeren Gemeinde, die in dieſem Stücke noch weiter zurück iſt, belehren, es an Unterricht, Ermahnung, Aufmunterung, Anweiſung nicht fehlen laſſen; daß auch Synoden, die ja aus Schweſtergemeinden beſtehen, ſich unter einander in dieſem Stücke ermahnen und immer wieder davon handeln, wie es in Abſicht auf die Kirchenzucht in allen rechtgläubigen Gemeinden ſtehen ſolle; daß man vielleicht auch einmal eine Schweſtergemeinde etwas feſter angreift, etwa durch den Viſitator der Synode oder durch ein Committee, das die Schweſtern zu ihrer Schweſter ſchicken, bei dieſer Schweſter in ganz beſonderer Weiſe und mit ganz beſonderem Ernſte dahin zu wirken, daß es mit ihr in dieſem Stücke möchte beſſer werden. Das liegt eben wieder be⸗ gründet in der Gemeinſamkeit des kirchlichen Lebens, zu dem Gott ſeine Gemeinde auf Erden beſtimmt hat. Zu den Stücken, in Abſicht auf welche chriſtliche Kirchenzucht geübt wer⸗ den ſoll, wenn in dieſen Stücken geſündigt wird, gehören nun z. B. die ſündlichen Berufsarten. Sündlich iſt eine ſolche Berufsart, durch deren Ausübung unvermeidlich entweder die Liebe zu Gott oder die Liebe zum Nächſten oder beides verletzt wird. Dahin gehören alle Berufsarten, die ſchon an ſich und ihrem Weſen nach entweder wider die Liebe zu Gott oder wider die Liebe zum Nächſten verſtoßen. Die Gewerbe der Zauberer, Wahrſager oder Wahrſagerinnen ſind ſolche ſündliche Gewerbe, in welchen ein Menſch, wenn er überhaupt dieſem Gewerbe lebt, fort und fort in einer ſündlichen Verfaſſung, in einem fortgeſetzten Anlaufen gegen das göttliche Gebot begriffen iſt: „Du ſollſt den Namen deines Gottes nicht unnützlich führen.“ Ein Ehebrecher, ein Hurenwirth, ein Falſchmünzer, ein Schmugg⸗ ler, ein profeſſioneller Spieler (gambler) ſind Leute, die in Gewerben leben, welche an ſich ſchon gegen die Liebe des Nächſten verſtoßen, gegen das Gebot: „Du ſollſt deinen Nächſten lieben als dich ſelbſt.“ Ein ſolches Geſchäft kann ein Chriſt alſo nicht treiben, ohne daß er ſich dabei zum Gegenſtand zunächſt der brüderlichen Ermahnung und im weiteren Ver⸗ laufe zum Gegenſtande der gottgewollten Kirchenzucht macht. Mit dieſen Sünden iſt der Glaube auf die Dauer unvereinbar. An ſolchen Gewerben kann ein Chriſt auch nicht Antheil nehmen, ohne daß er ſich dadurch verſündigte. Einem, von dem man weiß, daß er ein ſolches Gewerbe in