# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S27 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 27 tung bringt. Und damit iſt wieder ein Princip der kirchlichen Gemeinſchaft gegeben. Wir erkennen andere als lutheriſche Gemeinden und Gemeinde⸗ glieder an, weil wir die Ueberzeugung haben, daß in den Gemeinden, die wir anerkennen und bei denen wir Anerkennung ſuchen, nichts gelten ſoll außer Gottes Wort, wo es ſich darum handelt, was chriſtliche Wahrheit und Lehre ſei, und daß die Prediger dieſer Gemeinden vor ihren Gemeinden auch nichts predigen dürfen, als eben die lautere Wahrheit Gottes. Des⸗ wegen fragen wir auch nicht lange, wenn ein Prediger einer Schweſter⸗ gemeinde auf unſere Kanzel tritt: „Iſt das auch ein rechtgläubiger Mann? Haben wir wohl das Recht, ihm unſere Kanzel einzuräumen?“ ſondern wir ſehen ihn mit dem guten Zutrauen an, daß er uns predigen werde, was ihn Gott gelehrt hat, und daß wir unſer Bekenntniß, unſern Glauben auch aus ſeinem Munde hören werden. Und wenn ein chriſtliches Gemeindeglied aus einer Schweſtergemeinde, die dies Bekenntniß hat, dieſe Lehre führt und führen läßt, zu uns kommt mit einem Blättchen Papier, und wenn es klein iſt, auf dem nur die wenigen Worte ſtehen: „A. B. iſt Glied der hie⸗ ſigen Gemeinde geweſen und zieht in den Bereich einer Schweſtergemeinde, der er hiemit zur Aufnahme empfohlen wird“, ſo genügt uns das; da ſtellen wir nicht erſt ein Verhör an, examiniren ihn nicht, ſondern ſagen: Gott Lob, daß du da biſt; ſei uns herzlich willkommen als ein Bruder, der unſer einer längſt geweſen iſt. Das alles hört aber auf, ſobald man daran rüttelt, daß wir in der Kirche ſo prakticiren müſſen, daß an dieſem Princip nichts verletzt werde. Wenn wir z. B. mit Falſchgläubigen oder Ungläubigen gottesdienſtliche Gemeinſchaft pflegten, ſo verletzten wir damit nicht nur ſolche Gottesworte wie: „Habt einerlei Sinn unter einander“, „Ziehet nicht am fremden Joch mit den Ungläubigen“, „Weichet von denſelbigen“, ſondern wir durchbrächen damit auch einen Hauptgrundſatz, auf dem die chriſtliche Gemeinſchaft und das kirchliche Zuſammenleben der Gemeinde beruht. Wir halten gemeinſame Gottesdienſte, wir feiern gemeinſame Miſſionsfeſte, wir laden einander ein zu Jubiläen von Gemeinden oder Gemeindeſchulen. Das thun wir, ohne uns erſt zu beſinnen, ob wir das auch mit gutem Ge⸗ wiſſen können, ſobald wir es zu thun haben mit einer Schweſtergemeinde, die mit uns gleichen Bekenntniſſes iſt und damit Ernſt macht. Das würde aufhören, ſobald wir uns darauf einließen, auch mit andern zuſammen Miſſionsfeſte zu feiern, mit andern Kirchengemeinſchaften gemeinſam das Miſſionswerk zu treiben; ſobald das bei uns bräuchlich, oder vielmehr mißbräuchlich würde, ſo würde das Zuſammenleben und Zuſammenwirken mit unſern wirklichen Schweſtern unter den chriſtlichen Gemeinden auf⸗ gehört haben, ein Zeugniß für die Anerkennung ihrer Rechtgläubigkeit zu ſein. Denn wenn in der gottesdienſtlichen Gemeinſchaft eine Anerkennung der Rechtgläubigkeit liegen ſoll, dann muß die gottesdienſtliche Gemein⸗ ſchaft auch beſchränkt bleiben auf die, welche den rechten Glauben be⸗ kennen.