# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S25 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 25 Kirchen als ein publicum symbolum und tessera der Religion und Glaubensbekenntniß geachtet worden.“ Calvin ſchreibt ſelbſt in ſeiner Dogmatik: „Die Kennzeichen der ſichtbaren Kirche ſind die reine Predigt des Worts und der rechtmäßige Brauch der Sacramente; ſo daß wir die als Glieder der Kirche anerkennen, welche durch das Bekenntniß ihres Glaubens und das Beiſpiel ihres Lebens und die Theilnahme an den Sacramenten mit uns denſelben Gott und Chriſtus bekennen.“ (Instit. IV, 1, 8.) Wir haben hienach zu erkennen, daß man durch eine von Gottes Wort abweichende Abendmahlspraxis, da man nämlich, ſei es ungläubigen und unbußfertigen Sündern, ſei es Gliedern irrgläubiger Kirchen, das Sacra⸗ ment reicht und ſie zum Tiſch des HErrn zuläßt, nicht nur die göttliche Norm verletzt, welche für die Sacramentsverwaltung von Gott ſelbſt durch Chri⸗ ſtum und ſeine Apoſtel gegeben iſt, und ſich alſo gegen Gottes Wort ver⸗ ſündigt, ſondern daß man damit auch ein Princip der kirchlichen Gemein⸗ ſchaft und des kirchlichen Zuſammenlebens verletzt und bei Seite ſetzt, an⸗ ſtatt daß durch eine richtige, gewiſſenhafte Beobachtung der göttlichen Norm der Gemeinſamkeit des kirchlichen Lebens Rechnung getragen würde. Wenn hier während der Synodalconferenztage das heilige Sacrament verwaltet wird, ſo treten da zum Tiſch des HErrn nicht nur Glieder der Ortsgemeinde, ſondern auch Glieder anderer Gemeinden. Wenn die nun hinzutreten, ſo hat jeder, der das ſieht, auch jedes Glied der hieſigen Ortsgemeinde, das Recht, daraufhin anzunehmen, daß das lauter lutheriſche Mitchriſten ſind, die mit ihnen eins ſind im Glauben und Bekenntniß. Wer aber in dieſem Stücke anders als gewiſſenhaft nach Gottes Vorſchrift prakticirt, richtet damit Verwirrung an; er reißt damit an ſeinem Theile dieſes Princip der kirchlichen Gemeinſchaft und Zuſammengehörigkeit, des kirchlichen Zuſam⸗ menlebens und ⸗Wirkens nieder. Alſo auch aus dieſem Grunde, weil das heilige Abendmahl recht eigentlich ein Mahl der Gemeinſchaft und ein ge⸗ meinſames Bekenntniß aller derer iſt, die daran Theil haben, ein Bekennt⸗ niß, daß ſie nicht zu den Methodiſten, den Presbyterianern, den Ohioern und Iowaern gehören, ſondern zu den rechtgläubigen Lutheranern gehören, ſollten wir recht gewiſſenhaft ſein in der Verwaltung des heiligen Abend⸗ mahls. Und zwar haben die Pflicht, darauf zu achten, daß ſie gewiſſen⸗ haft gehandhabt werde, nicht nur die Prediger, ſondern auch die Gemeinde⸗ glieder. Es kommt ja leider vor, daß Glieder ſchwächerer Gemeinden es ihren Paſtoren übel nehmen, wenn ſie gewiſſe Leute vom heiligen Abend⸗ mahle abweiſen, beſonders wenn es etwa einflußreiche, wohlhabende Leute ſind, ja, daß eine Gemeinde ſogar in ihren Prediger dringt, er ſolle den Mann nicht zurückweiſen. Das iſt nicht eine lobenswerthe Sorgfalt, daß doch der Mann eines Segens nicht möchte verluſtig gehen, den ihm ſein Gott und HErr möchte zugedacht haben; ja, wir ſollen gegen Gottes Wort auch niemand ſegnen wollen, wir ſollen gegen Gottes Wort niemand ſelig