# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S24 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 24 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung In einem Gutachten der Wittenberger Facultät heißt es: „So iſt der Brauch des Abendmahls wie alle Sacrament ein öffentlich Zeug⸗ niß und Bekenntniß, welcher Kirchen Gliedmaß ein jeder ſei, und welcherlei Lehre, Glauben und Religion ein jeder für ſich habe, gläube und bekenne, auch unzweiflich für die ewige und unwandelbare göttliche Wahrheit halte. Da denn durch Verwerfung unſrer Lehre und Bekenntniß endlich erſcheinet, daß einer dieſer Kirche Gliedmaß nicht ſei und er dieſelbe als irrig in ſeinem Gewiſſen verdammt, ſo mag derſelbe durch Nießung und Gebrauch dieſes Abendmahls bei und unter uns zur Gemeinſchaft der Kirchen Gottes nicht an⸗ und aufgenommen werden. Denn ſolch Aufnehmen wollte ſich dahin ſehen laſſen, als ob man des Widertheils unbillige und irrige Verdammung dieſes Kirchenglaubens und Lehre ſtillſchweigend lobte und dieſelbe appro⸗ birte oder ja ruchloſer, verächtlicher Weiſe es geringſchätzig in den Wind⸗ ſchlüge, was man auch von dieſem Abendmahl glaube und halte.“ Die Leipziger Facultät ſchrieb 1648: „Es iſt gewiß, und der Apoſtel Paulus lehret es klärlich 1 Cor. 10, 17., daß der Endurſachen des heiligen Nachtmahls, neben der Bekräftigung des Glaubens, unter andern auch dieſe nicht die geringſte iſt, daß die Communicanten die Einigkeit im Glauben, welche ſie unter einander haben, dadurch zu erkennen geben, in⸗ maßen von Anbeginn der Chriſtenheit dieſe Communion für ein Zeichen der Einhelligkeit im Glauben an allen Orten chriſtlichen Namens iſt geſchätzt worden. In welche Einigkeit denn durch Zulaſſung zum heiligen Abend⸗ mahl oftgedachter calviniſcher Perſonen diejenigen zur Ungebühr mit ein⸗ genommen werden, welche den wahren Glauben vom heiligen Abendmahl nicht haben.“ Im Tractatus de Casibus Conscientiae ſchreibt Balduin: „Mit denen, mit welchen wir an demſelben Nachtmahle theilnehmen, haben wir Gemeinſchaft, und wir erkennen damit ſtillſchweigend ihre Lehre an.“ Deyling ſchreibt in ſeiner Institutio prudentiae Pastoralis von 1768: „Die Sacramente ſind Bekenntnißzeichen. Diejenigen, welche die Sacramente gemeinſam genießen, bekennen damit denſelben Glauben, und ſollen Glieder derſelben Kirche ſein, in geiſtlicher Einigkeit unter einander verbunden.“ (S. 473.) Selbſt Spener, der ſeiner Zeit über ſich bringen konnte, zu empfeh⸗ len, daß man einem geſtatte, die ſymboliſchen Bücher zu unterzeichnen, in⸗ ſofern ſie mit Gottes Wort übereinſtimmen, hat doch dies feſtgehalten, daß er in ſeinen Theologiſchen Bedenken ſagt: „Weil die Communion mit einer Gemeinde mit ſich bringt, daß man derſelben Gemeinde Lehre auch billige, ſonderlich aber in dem Artikel von ſolchem Sacrament, . . . ſehe ich nicht, wie wir uns der Communion bei denjenigen Kirchen gebrauchen können, deren Lehre von der Communion ſelbſt wir nicht richtig zu ſein glauben und bekennen, alſo ander Bekenntniß mit dem Munde, anderes mit der That ſelbſten thun.“ — „So iſt dieſes Sacrament allzeit in der