# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S22 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 22 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung ſuche, und daß er da antworte, wie wir oben angezeigt haben: zum erſten, daß die Worte Chriſti und das Zeichen des Leibes und Blutes Chriſti das Sacrament ſei. Zum andern, daß er darinnen ſuche ſeinen Glauben zu ſtärken und ſein Gewiſſen zu tröſten, daß wir aus uns treten und zu Chriſto kommen. Alſo mußt du dich darein ſchicken, daß du wiſſeſt, wie du das Sacrament brauchen ſolleſt; kannſt du das nicht thun, ſo ſoll man dir das Sacrament nicht geben.“ (XI, 841.) Ebendaſelbſt: „Das Sacrament ſoll man nicht alſo unter die Leute in Haufen werfen, wie der Pabſt gethan hat. Wenn ich das Evangelium predige, weiß ich nicht, wen es treffe; hier aber ſoll ich es dafür halten, daß es den getroffen habe, welcher zum Sacrament kommt: da muß ich es nicht in Zweifel ſchlagen, ſondern gewiß ſein, daß der, dem ich das Sacra⸗ ment gebe, das Evangelium gefaßt habe und rechtſchaffen gläube.“ Das erkennen ſelbſt reformirte Kirchen an. Die Acten der Synode von Weſel 1568, einer der conſtituirenden Synoden der niederländiſchen Kirche, ſagen: „Niemand ſoll zum Mahl des HErrn zugelaſſen werden, der nicht zuvor ein Glaubensbekenntniß abgelegt und ſich der Zucht der Kirche unterworfen hat.“ Die Lascoſche Kirchenordnung der Emigrirten in London, 1550, ſagt: „Derhalben laſſen wir keine andern zu dem Gebrauch des Nachtmahls, denn diejenigen, ſo öffentlich vor der Gemeine oder vor den Dienern und Aelteſten Bekenntniß ihres Glaubens gethan und ſich der chriſt⸗ lichen Strafe williglich unterworfen haben.“ Die Züricher Zwinglianer waren mit Bucer wegen deſſen An⸗ näherung an die Lutheraner zerfallen und verboten daraufhin ihren Stu⸗ denten, die in Straßburg auf der Univerſität Bucers und der Anderen Zu⸗ hörer waren, in Straßburg das heilige Abendmahl zu genießen, ſie ſchrieben: „Die, welche mit uns in Sacramentsgemeinſchaft ſtehen, bekennen eben durch dieſe Gemeinſchaft, daß ſie mit uns denſelben Glauben von den Sacra⸗ menten haben. Nun haben aber die Jünglinge, die von uns kommen, nicht denſelben Glauben mit euch.“ Die Wittenberger Facultät hat in einem Gutachten vom Jahre 1568 ausgeſprochen: „Und wie zweifelsohne die Sacramentirer ſämmtlich keinen, der dieſem unſerer Kirchen Bekenntniß und Glauben zugethan und verwandt iſt, zu ihrer Communion aus gleichem Grunde nicht kommen laſſen; alſo können fromme und verſtändige Pfarrherren“ ꝛc. In ſeiner Schrift an die Frankfurter vom Jahre 1533 ſagt Lu⸗ ther: „Wohl iſt das wahr, wo die Prediger eitel Brod und Wein reichen für das Sacrament, da liegt nicht viel an, wem ſie es reichen oder was die können und glauben, die es empfahen. . . . Aber weil wir gedenken, Chri⸗ ſten zu erziehen und hinter uns zu laſſen und im Sacrament Leib und Blut reichen, wollen und können wir ſolch Sacrament niemand geben, er werde denn zuvor verhöret, was er vom Katechismo gelernet.“