# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S21 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 21 Abendmahlsgang ein Aergerniß gegeben würde, wird man darauf halten, daß dieſer Abendmahlsgang aufgeſchoben werde, bis das Aergerniß beſeitig ſei; denn in der Schrift ſteht doch ebenſo gewiß wie: „Solches thut, ſo oft ihr's thut, zu meinem Gedächtniß“, auch das Wort: „Sehet zu, daß ihr niemand ein Aergerniß gebet.“ Daß das heilige Abendmahl Bekenntniß iſt ſchon inſofern, als es nur ſolchen zu reichen iſt, welche wiſſen, um was es ſich da handelt, ſagt Luther in der Schrift von der Meſſe vom Jahre 1523: „Aber hierin ſoll man eben die Weiſe und Ordnung haben, die man bei der Taufe hält, nämlich, daß erſtlich dem Biſchof oder Pfarrherrn angezeigt werde, wer die ſind, ſo das Sacrament empfahen wollen, und ſie ſelbſt ſollen bitten, daß er ihnen das heilige Sacrament wolle reichen, und darnach, ob ſie gleich darum bitten, ſoll er ſie doch nicht ehe zulaſſen, ſie haben denn Antwort gegeben ihres Glaubens und ſonderlich auf die Frage Bericht gethan: Ob ſie verſtehen, was das Sacrament ſei, was es nütze und gebe und wozu ſie es wollen brauchen, nämlich ob ſie die Worte vom Sacrament mit ihrer Auslegung auswendig zu ſagen wiſſen.“ „Ich achte aber, daß genug ſei, daß der, ſo das Sacrament begehrt, einſt (einmal) im Jahre auf die Weiſe gefragt und erforſchet werde: ja, es möchte derſelbe ſo verſtändig ſein, daß er nur einmal ſein Leben über, oder gar nicht gefragt werden dürfte. Denn wir wollen mit dieſer Ordnung das verhüten, daß nicht zugleich Würdige und Unwürdige zum Tiſch des HErrn laufen. . . . Wir aber wollen die, ſo auf obgemeldte Stücke nicht zu antwor⸗ ten wiſſen, allerdings von der Gemeinſchaft dieſes Sacraments ausgeſchloſſen und abgeſondert haben, als die, ſo des hochzeitlichen Kleides mangeln.“ Ebendaſelbſt: „Denn die Nießung dieſes Sacramentes in der Ge⸗ meine iſt ein Stück chriſtlicher Bekenntniß, dadurch die, ſo hinzugehen, vor Gott, Engeln und Menſchen bekennen, daß ſie Chriſten ſein.“ „Zum andern ſoll niemand zu dem Sacrament gelaſſen werden, er ſei denn vorhin bei dem Pfarrer geweſen. Der ſoll hören, ob er vom Sacra⸗ ment recht unterrichtet ſei, ob er auch Raths bedürfe“ ꝛc. (Viſitationsunterr. von 1528.) „Man ſoll auch niemand zum heiligen Sacrament gehen laſſen, er ſei denn von ſeinem Pfarrherrn inſonderheit verhört, ob er zum heiligen Sacra⸗ ment zu gehen geſchickt ſei; denn Paulus ſpricht (1 Cor. 11), daß die ſchul⸗ dig ſind an dem Leibe und Blut Chriſti, die es unwürdiglich nehmen. — Nun unehren das Sacrament nicht allein, die es unwürdig nehmen, ſon⸗ dern auch, die es mit Unfleiß Unwürdigen geben.“ In ſeiner Kirchenpoſtille ſagt Luther: „Darum ſage ich abermal, ob man wohl bisher, der alten Gewohnheit nach, jedermann hat laſſen zum Sacrament gehen, wer da kommen iſt; doch nun forthin ſoll es nicht alſo bleiben, ſondern alſo geordnet werden, wer das Sacrament will neh⸗ men, daß man forthin frage, was das Sacrament ſei, und was er da