# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S20 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 20 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung man dies Bekenntniß ſo klar und ſcharf faßt, wie möglich, nämlich: Das iſt der wahre Leib — das iſt das wahre Blut. Spricht man aber ſo bei der Austheilung, ſo wird von vornherein jeder von dieſer Communion aus⸗ geſchloſſen, von dem es bekannt iſt, daß er das nicht glaubt, ſondern wenn geſagt wird: „Nimm hin, das iſt der wahre Leib“ ꝛc., in ſeinem Herzen ſagte: „Das iſt nicht wahr.“ Unſerm zwiefachen Bekenntniſſe im Abend⸗ mahle, einmal dem Bekenntniſſe, das im Abendmahle ſelber liegt, als dem Mahle, das Chriſtus für ſeine Jünger eingeſetzt hat, und ſodann dem Be⸗ kenntniſſe in der Spendeformel, entſpricht allein der Grundſatz, den einige im General Council bisher vergeblich zur vollen Geltung zu bringen ver⸗ ſucht haben: „Lutheriſche Altäre für lutheriſche Communicanten allein.“ Daraus ergibt ſich dann auch dies, daß unſere Weiſe, Abendmahlsanmel⸗ dung zu fordern, beſonders wo wir irgend einen Zweifel haben, daß wir es mit einem Applicanten zu thun haben, der ein würdiger Communicant werden wird, vollſtändig begründet iſt; ferner, daß wir auch das impedi- mentum externum, das einem Abendmahlsgange einer beſtimmten Perſon im Wege liegen könnte, ja nicht beiſeite ſetzen. Es genügt nicht zur Zu⸗ laſſung zum heiligen Abendmahl, daß wir über die Gläubigkeit und Recht⸗ gläubigkeit, alſo über die rechte innere Verfaſſung eines, der zum Tiſch des HErrn gehen will, keinen Zweifel mehr haben, wenn der Abendmahlsgang dieſer Perſon irgend jemand ein Aergerniß geben würde und wir davon Kenntniß haben. Wenn einer etwa lange Zeit mit ſeinem Mitbruder in Feindſchaft gelebt hätte und er käme am Samstage ſehr zerknirſcht und reu⸗ müthig zum Paſtor und erklärte: „Ich habe das jetzt eingeſehen, ich habe lange Zeit in Feindſchaft mit meinem Bruder gelebt und möchte mich gerne verſöhnen, und ich erkenne das als eine ſchwere Sünde, und danke Gott, daß er mich nicht in der Sünde hingeriſſen hat, ſondern daß ich, ſo lange ich noch mit meinem Widerſacher auf dem Wege war, zur rechten Erkennt⸗ niß gekommen bin; ich möchte zum Abendmahl gehen“, da wird man nicht flugs ſagen dürfen: „Das iſt recht; komm du nur; denn für bußfertige Sünder iſt das Abendmahl eingeſetzt“; ſondern da wird es heißen: „Schön, Gott Lob, daß du ſo weit gekommen biſt! Aber haſt du dich auch mit dei⸗ nem Widerſacher ausgeſöhnt? Jedermann weiß, daß ihr in Feindſchaft lebt; haſt du ihm von deiner Sinnesänderung geſagt? Haſt du dir auch von ihm die Abſolution ſprechen laſſen?“ Und wenn er entgegnete: „Nein, das habe ich nicht gethan, es iſt wohl auch nicht nöthig, wenn ich nur mit Gott die Sache in Ordnung gebracht habe“, ſo wird man ihn darüber erſt belehren müſſen, aber man wird auch, abgeſehen davon, daß das noch ein Mangel ſeiner Erkenntniß oder Bußfertigkeit ſein mag, die ſich heraus⸗ ſtellt, ſagen müſſen: „Das geht nicht; wenn du das Sacrament auch würdig genießen könnteſt, darfſt du nicht ein Aergerniß geben. Es ſollen auch deine Mitbrüder erfahren, daß du von deiner Sünde los, ein buß⸗ fertiger Sünder geworden biſt.“ Und ſo in andern Fällen, wo durch einen