# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S16 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 16 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung es eine andere Meinung, dasſelbige nicht zuzulaſſen, ſondern billig mit guter Beſcheidenheit abzuweiſen.“ „Weil ſich auch zutragen kann, daß Perſonen, die in einigen Glaubens⸗ artikeln Zweifel haben, wenn ſie zur Gevatterſchaft gebeten, von der heiligen Taufe abgetrieben und dadurch um ſo viel deſto mehr wider die reine Lehre des Evangelii verbittert werden, da hingegen, wenn ſie zugelaſſen, durch Wirkung Gottes des Heiligen Geiſtes nicht allein ihre, ſondern auch anderer mehr Verführter Bekehrung daraus erfolgen könnte, und denn die Verord⸗ nung der Gevattern nicht ein göttlicher Befehl, ſondern aus guten und er⸗ heblichen Gründen von Menſchen verordnet iſt, als ſollen die Pfarrer und Kirchendiener in ſolchem Falle vernünftig und vorſichtig handeln und nicht bald jemand, der nicht ein offenbarer Läſterer Gottes und ſeines Wortes von der heiligen Taufe gehalten, ſondern ſich Chriſti Sprüche erinnern, da er ſagt: Wer nicht wider uns iſt, der iſt für uns, und demnach auf das erſte Mal ſich begnügen laſſen, daß ſolche Perſonen durch ihre Gegenwart mit der That unſere heilige Taufe für chriſtlich erkennen, gleichwohl aber daneben nicht unterlaſſen, ſolche Perſonen ihres Irrthums halber mit aller Sanftmuth vorzunehmen, zu berichten, auch dafür zu warnen und abzumah⸗ nen und alſo die Gradus der Ermahnung zu halten.“ (Altenburger Kirchen⸗ ordnung.) Luther ſchreibt in der Vorrede zum Taufbüchlein: „Derhalben es auch wohl billig und recht iſt, daß man nicht die trunkenen und rohen Pfaffen taufen laſſe, auch nicht loſe Leute zu Gevattern nehme, ſondern feine, ſittige, ernſte, fromme Prieſter und Gevattern, zu denen man ſich verſehe, daß ſie die Sache mit Ernſt und rechtem Glauben handeln.“ „Es ſoll auch niemand zur Gevatterſchaft geſtattet werden, der eines unzüchtigen und unehrlichen Lebens iſt, der unſere Lehre verachtet oder läſtert und niemals zum Sacrament geweſen; denn die Gevattern tragen das Kind von wegen der ganzen chriſtlichen Kirchen, antworten und be⸗ kennen den Glauben von des Kindes wegen; derhalben müſſen ſie ja einen guten Verſtand haben und rechte Chriſten ſein.“ (Goslarſche Kirchenordnung vom Jahr 1531.) „Es ſoll auch niemand kein Gevattern bitten oder zugelaſſen jemand werden, das nicht ſolche Leute ſein, die ſich des chriſtlichen Glaubens und Lebens verſtehen, mit Verſtand und Andacht den Kindern um Gnade bitten und ſie könnten helfen zu recht chriſtlichem Leben aufziehen, und fürnehmlich ſoll niemand zu Gevattern bitten diejenigen, ſo nicht alle chriſtliche Gemeinſchaft mit der Kirchen auch bei dem heiligen Abend⸗ mahl halten.“ (Kaſſelſche Kirchenordnung von 1539.) Das zweite Stück, in Abſicht auf welches ſich die Gemeinſamkeit des chriſtlichen und kirchlichen Lebens in den Gemeinden auch in der Einheit der von Gottes Wort beſtimmten Praxis darſtellen ſoll, iſt die Abend⸗ mahlspraxis.