# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S15 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 15 darin, daß in ſolchen Landeskirchen bei der Einheitlichkeit des Kirchenthums an das Vorkommen ſolcher Fälle überhaupt nicht zu denken war. Wo hin⸗ gegen Angehörige verſchiedener Confeſſionen unter einander wohnten, wur⸗ den Verfügungen in Abſicht auf die Pathenſchaft nothwendig, und es findet ſich nicht nur in verſchiedenen Kirchenordnungen ein verſchiedener Grad der Strenge, ſondern auch in demſelben Gebiete ein Schwanken. So hatte es in der heſſiſchen Viſitationsinſtruction von 1561 geheißen: „Dieweil auch dieſelbigen (die Römiſchen) mit uns einen Glauben be⸗ kennen und allein in etlichen Mißbräuchen von uns ſind abgeſondert, wo ſie von den Unſern zu Gevattern gebeten würden und dieſelbigen in den ge⸗ meinen und fürnehmſten Artikeln unſeres chriſtlichen Glaubens gefragt, ziemliche Antwort geben, ſollen ſie zur Gevatterſchaft zugelaſſen werden.“ Als aber nach dem bald darauf erfolgten Tode des Landgrafen Philipp der Superintendent von Darmſtadt den Domprobſt von Mainz, obgleich der⸗ ſelbe ſich zur Ablegung eines Glaubensbekenntniſſes erboten hatte, von der Pathenſchaft zurückwies und die Sache der erſten heſſiſchen Generalſynode von 1568 vorlegte, pflichtete dieſelbe dieſer Zurückweiſung entſchieden bei. In der ſpäteren heſſendarmſtädtiſchen Kirchenordnung hieß es: „Diejenigen, ſo bisher widriger Religion zugethan geweſen, ſollen ſich gegen das Predigtamt dergeſtalt erklären, daß ſie nicht allein eines Beſſeren ſich informiren laſſen, ſondern auch chriſtlich folgen, der Lehre unſerer Kirchen ſich accommodiren und eheſt das heilige Abendmahl in der Ge⸗ meine empfangen wollen. Im Falle ſie dieſem ihrem ausdrücklichen Ver⸗ heiß hiernächſt nicht nachſetzen würden, ſollen die Prediger und Seniores ihnen die nicht erfolgte Erfüllung des gethanen Verſprechens verweiſen, ſie darüber anſehen und hinkünftig zur Gevatterſchaft nicht mehr verſtatten.“ In der auf Vorarbeiten von Valentin Andreä ruhenden und im Jahre 1687 ausgegangenen Cynosura ecclesiastica für die württembergiſche Kirche hieß es hierüber: „Pfarrer ſollen ihre Zuhörer in Predigten vermahnen, Perſonen, die durchaus unſerer Religion, zu Gevattern zu bitten. Die⸗ weilen aber aus vielen Urſachen und Gelegenheit der Orte nach nicht durch⸗ aus zu erhalten, daß keine Gevattern widriger Religion angenommen wer⸗ den, iſt zu bedenken, daß die Gevatterſchaft keine ordinatio divina oder de essentia baptismi, ſondern allein ein testimonium, daß die sus⸗ ceptores oder testes dabei ſeien ꝛc. Dieweil denn die Römiſch⸗Katholiſchen eben unſer Symbolum haben und, ſo viel substantiam belanget, nicht wie in andern Stücken mit uns uneinig, neben dem ihnen ſolches auch zum Guten dienen mag, da ſie alſo gegenwärtig ſeiend die Action ſelbſt ſehen, daß ſie erinnert und durch Gottes Gnade gewonnen werden mögen, ſo ſind dergleichen Perſonen, wenn ſie zu Gevattern erbeten, nicht zu excludiren. Aber mit Mönchen, Nonnen, Pfaffen und ihren Hausgenoſſen, oder der⸗ gleichen Leuten, ſo ex professo unſerer chriſtlichen Religion und dem Evan⸗ gelio zuwider dasſelbe öffentlich und ungeſcheut ſchmähen und läſtern, hat