# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S14 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 14 Verhandlungen der ſiebzehnten Verſammlung Antorſer Kirchenordnung von 1567: „Die Eltern ſollen ſolche Pathen, ſo ſonderlich mit ihrem Gebet die Kindlein dem HErrn Chriſto zu⸗ tragen, bitten, zu denen ſie das Vertrauen haben, daß ſie fromme Chriſten ſeien und im Geiſt und Wahrheit bitten können. Oeffentliche Unchriſten, . . . ja, auch halsſtarrige und gottesläſterliche Wiedertäufer, Papiſten, Calvi⸗ niſten ſollen nicht zu Gevattern gebeten, noch, ſo ſie zur Taufe kommen, von dem Täufer zugelaſſen werden. So man aber wüßte, daß es ſolche Papiſten oder Calviniſten wären, die unweſentlich irrten und nicht läſterten, von denen man auch hoffte, daß ſie noch möchten durch Gottes Gnade gewonnen werden, die mag der Täufer zulaſſen; doch daß er ſie zuvor ihres Irrthums erinnere und ſie zur Buße vermahne mit der Vermeldung, da ſie ſich nicht bekehren würden, daß ſie ein andermal nicht zugelaſſen werden ſollten.“ „Es ſoll auch beed von den Eltern und Pfarrern Fürſorge geſchehen (auch von chriſtlicher Obrigkeit darob gehalten werden), daß zu Gevattern nicht leichtfertige Perſonen, ſo in öffentlichen Laſtern unbußfertig verhaf⸗ tet, ſondern ehrliche, gottesfürchtige und unſerer reinen Lehre zu⸗ gethane Leut, ohne geſuchten äußerlichen Genieß, angenommen werden.“ Württembergiſche Kirchenordnung: „Dazu ſoll bei der Taufe niemand zur Gevatterſchaft, er ſei denn unſerer wahren und chriſt⸗ lichen Religion, auch der Artikel des Glaubens und Gebets nicht un⸗ wiſſend, zugelaſſen werden.“ Heſſiſche Kirchenordnung: „Es iſt aber billig, daß man zu Pathen oder Gevattern wähle und bitte rechte, wahre, fromme, gottes⸗ fürchtige und gläubige Menſchen. . . . Darum der Kirchendiener, ſo er ver⸗ merkt, daß Leute zu Gevattern gewählt werden, die ſich des chriſtlichen Glaubens und Lebens nicht verſtehen, auch mit Verſtand und Andacht den Kindern um Gnad nicht bitten können, . . . dazu ſoll er diejenigen, welche nicht alle chriſtliche Gemeinſchaft mit der Kirchen, vornehmlich beim heiligen Abendmahl, halten, zu Gevattern nicht zulaſſen, ſie geben denn von ſich An⸗ zeigung rechter, wahrer Buße.“ Niederſächſiſche Kirchenordnung: „Und ſoll dem Paſtor jeder⸗ zeit die Taufe bei Zeiten angemeldet, auch die Gevattern namhaft gemacht werden, damit er zur gebührlichen Zeit aufwarten, und wo er an einigem Gevattern von wegen ſeines Chriſtenthums Mangel wüßte, denſelbigen zu ſich beſcheiden, hierum mit ihm reden könne und nach Erklärung und Zu⸗ ſage, ob er ihn zum Taufſtein zulaſſen könne oder nicht, ſich zu verhalten habe und nicht in der Kirchen bei der Taufe viel Aufſehens und Disputirens nöthig ſeien. Denn billig iſt's, daß gottloſe und unchriſtene Leute, ſo das Wort Gottes nicht gern hören, das heilige Abendmahl nicht mit Fleiß und Andacht gebrauchen oder in einem öffentlichen ärgerlichen und unbußfertigen Leben wandeln, zur Gevatterſchaft nicht zugelaſſen werden.“ Daß in manchen Kirchenordnungen auf die Frage, ob Andersgläubige zur Pathenſchaft zuzulaſſen, nicht eingegangen wurde, hatte ſeinen Grund