# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1898_S13 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der ev.⸗luth. Synodalconferenz von Nord⸗America. 1898. 13 der Brauch kommen, daß Susceptores Gevattern, item geiſtliche Väter, die getauften Kinder aber geiſtliche Kinder genannt ſind. . . . „Es iſt ein gemeiner Brauch, daß die Nachbarn und Freunde dem Glück wünſchen, ſo Gevatter wird und ein Kind aus der Taufe heben ſoll, bieten ihm auch Ehr an. Dieſe Gewohnheit iſt ohne Zweifel erſtlich daher kom⸗ men, daß ſie die Würdigkeit des Amtes eines Gevatters beſſer betrachtet haben, denn jetzt geſchieht. Denn ſie haben verſtanden, daß dieſes Amt nicht einem jeglichen anzubieten, ſondern allein denen, welcher Glauben, Liebe zu aller Gottſeligkeit und unſträfliches Leben jedermann bekannt wären. Darum billig niemand ſich beſchweren darf, den gebetenen Ge⸗ vatter dem Kirchendiener anzuzeigen, damit er höre, ob er zuzulaſſen ſei oder nicht.“ Oeſterreichiſche Kirchenordnung von 1571: „Desgleichen ſollen auch die Gevattern bleiben, welche um dreierlei Urſachen willen nun über 1400 Jahr zur Taufe gebeten ſind. Erſtlich als Zeugen, . . . . der⸗ halben in etlichen Kirchen auch dieſe löbliche Gewohnheit gehalten wird, daß man in gewiſſe Regiſter die Namen aller, ſo getauft werden, und ihrer Gevattern verzeichnet nach dem Exempel der Alten. . . . „Zum andern, daß ſie neben den Eltern das Kindlein unſerm HErrn Chriſto durch das Gebet und die heilige Taufe zubringen, an ſeiner Statt dem Teufel und Welt entſagen, den chriſtlichen Glauben bekennen, und gleich als Bürgen für die Kindlein geloben, daß ſie dasjenige, ſo ſie unſerem HErrn Gott in der Taufe durch die Pathen zugeſagt, treulich halten ſollen. „Zum dritten, daß ſie hernachmals an der Eltern Statt treten und ihre Pathen der Zuſage, die ſie in der Taufe gethan, und des Bundes, den ſie mit Gott gemacht haben, erinnern und von wahrer Erkenntniß und An⸗ rufung Gottes treulich unterweiſen und gewohnen und auferziehen.“ Niederſächſiſche Kirchenordnung von 1585: „Und iſt nütze zu wiſſen, daß die Gevattern um dreier Urſachen willen fürnehmlich gefordert werden. Erſtlich, daß ſie Zeugen den Täuflingen zu gut ſein ſollen, daß ſie in ihren jungen Jahren getauft und aus des Teufels Gewalt errettet ſind worden. . . . „Zum andern um des Gebetes willen, daß ſie neben den Eltern und andern dem HErrn Chriſto das Kindlein in der heiligen Taufe durchs Gebet zutragen, den chriſtlichen Glauben, darauf das Kind getauft wird, bekennen, dem Teufel und alle ſeinem Weſen entſagen, und aller Dinge an des Kindes Statt Bürgen werden, daß alles, was Gott in der Taufe von den Pathen gelobt worden, die Kindlein, wenn ſie zu ihren Jahren kommen, getreulichen Gott leiſten ſollen. „Zum dritten, daß ſie die Zeit ihres Lebens als geiſtliche Eltern die Getauften ſollen ihrer Taufe erinnern und treulich ihre Taufgelübde Gott zu leiſten vermahnen ſollen und mit darauf ſehen, daß die Kinder chriſtlich er⸗ zogen werden, bevorab wo ihnen ihre Eltern mit dem Tode abgehen würden.“